Expertenforum - Direktversicherung Auszahlung

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  • 01
    Direktversicherung Auszahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN wird in Kürze 60 Jahre. Seine DV (Altvertrag mit p. LSt) wird dann fällig, obwohl er noch mindestens 5 Jahre weiterarbeiten will.

    Jährlich verdient er incl. Sonderzahlungen (Tantieme und WG) ca. 70 TEUR, also über BBG KV.

    Es ist die Frage aufgetaucht, ob bezüglich der Sozialversichungspflicht für den AN eine Rentenzahlung oder Kapitalleistung günstiger wäre.

    1. monatliche Rentenzahlung: wird der KV- und PV-pflichtige Betrag mit dem sv-pflichtigen Gehalt addiert, so dass wegen Überschreitung der BBG KV zumindest in den Jahren, in denen er noch arbeitet, keine SV anfällt?

    2. Kapitalauszahlung: Es sind maximal 10 Jahre zu verbeitragen. Verhält es sich hier ebenso, dass die auf das Monat umgerechneten Beträge in der Zeit, in der er noch arbeitet zum sv-pflichtigen Gehalt addiert werden?


    Vielen Dank für Ihre Info

     

  • 02
    RE: Direktversicherung Auszahlung

    Guten Tag,
     
    auch bei einer evtl. vorzeitigen Kapitalauszahlung zur betrieblichen Altersvorsorge behält die daraus resultierende Leistung (Abfindung als Einmalzahlung oder mtl. Leistung) den Charakter als Versorgungsbezug und ist somit nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zuzurechnen.
     
    Bei einmaligen Kapitalleistungen – anders als bei den monatlich gezahlten Versorgungsbezügen – handelt es sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung. Doch auch bei dieser "Auszahlung der Versorgungsbezüge in einer Summe" fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
    Damit sind alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, beitragspflichtig. Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
    Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2024: 176,75 EUR). Die Höhe der einmaligen Kapitalleistung darf somit 21.210 Euro nicht übersteigen. Ist die Einmalzahlung höher, sind Beiträge monatlich zu entrichten. Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse zu melden.
     
    Solange eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, wird für die Beitragsberechnung bis zum Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze nacheinander ohne anteilige Aufteilung berücksichtigt:
    1. das Arbeitsentgelt,
    2. die Versorgungsbezüge,
    3. ggf. Arbeitseinkommen.
    Eine ggf. noch hinzu kommende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt hier unberücksichtigt; sie wird getrennt von den übrigen Einnahmearten berücksichtigt.
     
    Dies bedeutet in Ihrem Sachverhalt, dass aus dem Versorgungsbezug keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden, so lange die BBG durch Einnahmen aus Arbeitsentgelt bereits überschritten wird. Dies ist bei Kapitalabfindung oder mtl. Leistung kein Unterschied.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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