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  • 01
    Dienstwagen e- Auto / Rundungsregel

    Hallo Zusammen,

    welche der 2 Beispiele unten ist korrekt? Bitte auch um Rechtsgrundlage, ich finde leider in den Lohnsteuerrichtlinien keine klare Antwort. HAUFE, und jede weitere Internet-Recherche gibt dem Beispiel 1 aber klar Recht, vielen Dank!

    Viele Grüße


    Bsp 1

    Schritt 1 BLP 70.349,49€ (bitte hier noch nicht abrunden)

    Schritt 2 Davon 25% (bei E-Auto auch BLP Grenze bitte beachten, ggfs. dann nur 50% Reduzierung) = 17.587,37 €

    Schritt 3 erst jetzt auf den nächsten Hunderter abrunden = 17.500 €

    Schritt 4 davon 1% + davon 0,03% (bei km-Versteuerung) = 175,00 €


    Bsp 2

    Schritt 1 BLP 70.349,49€

    Schritt 2 Runden = 70.300,00 €

    Schritt 3 davon 25% = 17.575 €

    Schritt 4 davon 1% + davon 0,03% (bei km-Versteuerung) = 175,75 €


     

  • 02
    RE: Dienstwagen e- Auto / Rundungsregel

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Frage ist aus dem Gesetz und der Lohnsteuerrichtlinie nicht eindeutig zu beantworten, wird aber in der Praxis (auch durch die Finanzverwaltung) nach Ihrem erstgenannten Berechnungs-Beispiel gelöst.


    Die Rundung ist in LStR 8.1 (9) Nr. 1 S. 6 für den „Listenpreis nach Satz 1 und 3“ vorgesehen. Satz 1 verweist wiederum auf den „inländischen Listenpreis des Kfz“ und behandelt nicht die Sonderregeln für E- und Hybridfahrzeuge. Nr. 6 ordnet insofern nur allgemein an, „die Sonderregelungen ... bei der Ermittlung des Nutzungswertes zu beachten“. Aus der Unterscheidung von Nutzungswert und Listenpreis und der Anordnung, den Listenpreis (nicht den Nutzungswert) abzurunden, würde sich eher ein Argument für die Rundung bereits des BLP ergeben.


    Ein (ebenso vages) Gegenargument ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, weil nach Nr. 2 bis 5 der Listenpreis jeweils nur anteilig anzusetzen ist (also nur mit dem entsprechenden Anteil in die weitere Berechnung eingeht).


    Die Abrundung nach der Bruchteils-Ermittlung wird auch durch das BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (BStBl I S. 2205), Tz. 12 und Beispiel 5 für die Finanzverwaltung ausdrücklich angeordnet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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