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  • 01
    Dienstplan und kurzfristige Änderungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hin und wieder bleibt es nicht aus das auch einmal Änderungen im Dienstplan kurzfristig durch Krankheit o.ä. Ereignisse anfallen. In unserem Fall ergaben sich Änderungen die sich auf den morgigen Freitag und den Samstag dieser Woche niederschlagen.


    Wie wäre in folgendem Szenario zu verfahren? Welche Auswirkungen hat der Fall für den AN, welche Möglichkeiten bleiben dem AG?


    Ausgangslage: Mitarbeiter Hans Wurst ist lt. Arbeitsvertag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32h angestellt, es gilt die 5-Tage Woche (explizite Festlegung das hierbei strikt Montag-Freitag gilt existieren nicht), die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach betrieblichen Belangen (Abbildung über Dienstplan, bei Wochenendarbeit Ausgleichstage unter der Woche etc.)


    Ursprünglich war der Kollege für einen Dienst am Freitag geplant.

    Aus unterschiedlichen Gründen ist eine Durchführung nicht möglich.

    Die Dispo wollte den AN darauf hin für den Samstag der gleichen Woche einplanen.

    Er hätte somit am morgigen Freitag frei gehabt und sollte dafür am Samstag zum Dienst kommen.


    Als ihm diese Planänderung mitgeteilt wurde hat er den Dienstantritt mit den Worten "Samstags arbeite ich nicht" abgelehnt und das Thema war für ihn erledigt.


    Fakt ist: Für ihn gibts am Freitag keine Möglichkeit seiner Beschäftigung bei uns nachzugehen.

    Wie ist der Freitag mit Blick aufs Arbeitszeitkonto zu bewerten? Nicht anwesend würde m.E. Minusstunden bedeuten, zumal wir theoretisch statt dessen am Folgetag Arbeit hätten - das lehnt der AN aber ab.


    Welche Auswirkungen hat die Arbeitsverweigerung des AN?

  • 02
    RE: Dienstplan und kurzfristige Änderungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Fall ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung am Samstag verpflichtet war. Dies lässt sich abschließend nur beurteilen nach Prüfung des konkreten Arbeitsvertrages und eventuell zusätzlich relevanter Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge etc.).


    Nach der Schilderung "gilt" eine Fünftagewoche. Nach landläufigem, allgemeinem Verständnis ist damit keine „rollierende" Woche, sondern die Begrenzung der Arbeitsleistung auf die Wochentage Montag bis Freitag vereinbart. Wenn sich im konkreten Fall keine Indizien für eine abweichende Auslegung finden (oder sogar zusätzlich Aspekte für ein solches Verständnis sprechen, z.B. die schon längerfristige Durchführung des Arbeitsverhältnis mit bisher ausschließlichem Einsatz Montag bis Freitag), stellt die Weigerung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung am Samstag keine Pflichtverletzung dar. (Abmahnung oder Kündigung wären deshalb nicht gerechtfertigt.)


    Davon zu trennen ist die weitere Frage, ob die (vom Freitag weggefallenen, für Samstag vorgesehenen) Arbeitsstunden vergütet werden müssen. Auch hier sind wieder die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen etc. Regeln für den Einzelfall entscheidend. § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG verlangt vom Arbeitgeber, die Anordnung der Arbeitstage/Arbeitszeiten mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen. Davon kann gemäß § 12 Abs. 6 TzBfG durch Tarifvertrag abgewichen werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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