Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    DEÜV-Meldungen bei unentschuldigtem Fehlen nach Krankengelbezug und anschließendem Austritt

    Hallo Expertenteam,

    würden Sie uns mitteilen, welche DEÜV-Meldungen für folgenden Fall abzusetzen sind:

    MA arbeitsunfähig in der Zeit vom 07.11.2025 bis 08.01.2026

    Krankengeldzahlung vom 19.12.2025 bis 08.01.2026

    unentschuldigtes Fehlen vom 09.01.2026 bis 15.01.2026

    Austritt 15.01.2026

    Vielen Dank vorab.

     

  • 02
    RE: DEÜV-Meldungen bei unentschuldigtem Fehlen nach Krankengelbezug und anschließendem Austritt

    Guten Tag,
     
    wird die Krankengeldzahlung eines Mitarbeitenden wegen „Aussteuerung“ beendet, führt dies regelmäßig zum Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
    Demzufolge ist bei Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses spätestens zum Ablauf eines Zeitmonats nach Ende des Krankengeldanspruchs grundsätzlich eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ vorzunehmen. Endet die Beschäftigung innerhalb dieses Zeitraums, ist bei der Abmeldung das tatsächliche Ende zu berücksichtigen.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    In den Fällen, in denen jedoch nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer jedoch nahtlos Arbeitslosengeld erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden.
    Hier ist eine Abmeldung zum letzten Tag des Krankengeldbezugs mit dem Abgabegrund „30“ vorzunehmen.

    In Ihrem Sachverhalt ist zum (arbeitsrechtlichen) Ende der Beschäftigung (hier: 15.01.2026) eine Abmeldung mit Abgabegrund „34“ zu erstellen.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.