Guten Tag,
wir haben eine Mitarbeiterin, die nach dem Ende des Mutterschutzes zum 10.07.2025 zunächst vom 11.07.2025 bis 14.07.2025 in Elternzeit ohne Entgelt war.
Ab dem 15.07.2025 befand sie sich weiterhin in Elternzeit, hat ihre Tätigkeit bei uns jedoch in Teilzeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wieder aufgenommen.
Unser Abrechnungssystem erstellt für diesen Sachverhalt weder eine Meldung mit Abgabegrund 17 (Beginn Elternzeit) noch eine Meldung mit Abgabegrund 37 (Ende Elternzeit).
Daher möchten wir nachfragen, ob diese Meldungen in diesem Fall zwingend erforderlich sind, Falls ja, haben Sie dazu eine rechtliche Grundlage.
Die Jahresmeldung wurde für den Zeitraum 15.07.2025 bis 31.12.2025 erstellt.
Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.