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  • 01
    DEÜV Meldungen bei Teilzeit während Elternzeit

    Guten Tag,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die nach dem Ende des Mutterschutzes zum 10.07.2025 zunächst vom 11.07.2025 bis 14.07.2025 in Elternzeit ohne Entgelt war.

    Ab dem 15.07.2025 befand sie sich weiterhin in Elternzeit, hat ihre Tätigkeit bei uns jedoch in Teilzeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wieder aufgenommen.

    Unser Abrechnungssystem erstellt für diesen Sachverhalt weder eine Meldung mit Abgabegrund 17 (Beginn Elternzeit) noch eine Meldung mit Abgabegrund 37 (Ende Elternzeit).

    Daher möchten wir nachfragen, ob diese Meldungen in diesem Fall zwingend erforderlich sind, Falls ja, haben Sie dazu eine rechtliche Grundlage.

    Die Jahresmeldung wurde für den Zeitraum 15.07.2025 bis 31.12.2025 erstellt.

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: DEÜV Meldungen bei Teilzeit während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    eine Anmeldung Fehlzeit (Meldegrund 17) ist abzugeben für alle Elternzeiten, die nach dem 01.01.2024 beginnen, wenn die entgeltliche Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird, bei freiwilligen Mitgliedern auch bei kürzeren Zeiträumen von weniger als einem vollen Kalendermonat oder bei Wechsel der Krankenkasse während der Elternzeit (Beginn ist dann Mitgliedschaftsbeginn bei der neuen Krankenkasse).
     
    Eine Abmeldung Fehlzeit (Meldegrund 37) ist zu erstellen, wenn die Elternzeit endet, das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit endet oder während der Elternzeit eine mehr als geringfügig entlohne Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (und damit wieder beitragspflichtiges Entgelt zu melden ist).
     
    Da nach Ihrer Schilderung die entgeltliche Beschäftigung durch die Elternzeit nicht mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wurde, ist eine Anmeldung Fehlzeit (Meldegrund 17) nicht zu erstellen und damit auch keine Abmeldung Fehlzeit (Meldegrund 37).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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