Expertenforum - DEÜV-Meldung für nachträglich abgerechneten Einmalbezug eines ausgeschiedenen Mitarbeiters

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  • 01
    DEÜV-Meldung für nachträglich abgerechneten Einmalbezug eines ausgeschiedenen Mitarbeiters

    Welche DEÜV-Meldungen sind abzugeben, wenn ein Mitarbeiter, der am 31.05. des laufenden Jahres ausgetreten ist, im August eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsabgeltung, Erfindervergütung) erhält? Die Abmeldung (Meldegrund 30) ist termingerecht bei Ausscheiden erfolgt.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung für nachträglich abgerechneten Einmalbezug eines ausgeschiedenen Mitarbeiters

    Sehr geehrte Frau Arnold-Müller,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (§23a Abs. 2 SGB  IV). Die „Märzklausel“ kommt nur zur Anwendung, wenn die Auszahlung im Zeitraum 01.01. bis 31.03. erfolgt.
     
    Eine Sondermeldung zur Sozialversicherung kann aus verschiedenen Gründen wichtig werden. Nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) muss der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn beispielsweise eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung nicht mehr erfolgt.
     
    In Ihrem Beispiel erfolgt die Zuordnung der Einmalzahlung aus August dem Mai 2024. Als Beschäftigungszeit ist für die gesonderte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt der Zuordnungsmonat anzugeben. Es ist eine Sondermeldung mit Grund „54“ für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2024 mit dem beitragspflichtigen Entgelt der Einmalzahlung zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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