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  • 01
    DEÜV-Meldung bei Zeitsoldat

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    es geht um die korrekten DEÜV-Meldungen für folgenden Sachverhalt:


    Ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter hat sich für 8 Jahre als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet:


    - Ab 01.05.2026 Beginn Soldat auf Zeit (Das Arbeitsverhältnis ruht)

    - Zum 30.09.2026: Der Mitarbeiter hat eine Kündigung eingereicht


    Unserer Ansicht nach müsste hier eine Meldung (Grund 53) zum 30.04.2026 und eine Abmeldung (Grund 30) zum 30.09.2026 erfolgen.


    Es gibt aber auch Quellen, wonach eine Abmeldung (Grund ?) bereits zum 30.04.2026 zu erfolgen hat, weil der Mitarbeiter sich auf mehr als 2 Jahre verfplichtet hat.


    Können Sie mir sagen (gerne mit einer Rechtsgrundlage), was hier korrekt ist?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Markus Weiershäuser

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung bei Zeitsoldat

    Hallo Herr Weiershäuser,


    nach unserem Kenntnisstand ist eine Dienstverpflichtung als Zeitsoldat nur dann möglich, falls davor ein freiwilliger Wehrdienst abgeleistet wurde.


    Sofern wie von Ihnen geschildert zum 01.05.2026 die Verpflichtung als „Soldat auf Zeit“ begonnen hat, „müsste“ nach unserem Verständnis der freiwillige Wehrdienst bereits unmittelbar davor abgeleistet worden sein. Eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund „53“ war vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes zu übermitteln.


    Durch die Verpflichtung als Soldat auf Zeit wäre nun das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beenden. Da zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Soldat auf Zeit, das Arbeitsverhältnis noch bestand wäre nach unserer Auffassung nach Ablauf eines Zeitmonats eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ zu übermitteln.


    Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 SGB IV in Verbindung mit §§ 8 und 9 der DEÜV.


    Die arbeitsrechtliche Kündigung durch den Mitarbeiter zum 30.09.2026 hat sozialversicherungsrechtlich keine Auswirkungen auf das Meldeverfahren.


    Da der Sachverhalt für uns nicht ganz eindeutig ist, empfehlen wir Ihnen, im Zweifelsfall zur verbindlichen Klärung die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise mit dieser bezüglich der zu erstellenden Meldungen abzustimmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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