Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um die korrekten DEÜV-Meldungen für folgenden Sachverhalt:
Ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter hat sich für 8 Jahre als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet:
- Ab 01.05.2026 Beginn Soldat auf Zeit (Das Arbeitsverhältnis ruht)
- Zum 30.09.2026: Der Mitarbeiter hat eine Kündigung eingereicht
Unserer Ansicht nach müsste hier eine Meldung (Grund 53) zum 30.04.2026 und eine Abmeldung (Grund 30) zum 30.09.2026 erfolgen.
Es gibt aber auch Quellen, wonach eine Abmeldung (Grund ?) bereits zum 30.04.2026 zu erfolgen hat, weil der Mitarbeiter sich auf mehr als 2 Jahre verfplichtet hat.
Können Sie mir sagen (gerne mit einer Rechtsgrundlage), was hier korrekt ist?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Markus Weiershäuser