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  • 01
    DEÜV Meldung bei unbezahlten Urlaub privat Krankenversicherter

    Hallo zusammen,

    eine Frage zu privat krankenversicherten (mit Krankentagegeldversicherung) die unbezahlten Urlaub nehmen.

    - Erfolgt hier auch nach einem Monat unbezahlt die Abmeldung mit Grund 34?


    Beispiel 1

    - Unbefristet beschäftigt

    - Unbezahlter Urlaub 19.11.-10.12., dann bezahlter Urlaub vom 11.12.2026-14.02.2027 und dann nochmal unbezahlter Urlaub 15.02.2027 bis 15.03.2027

    Beispiel 2

    - Unbefristet beschäftigt

    - Unbezahlter Urlaub 19.11.2026-15.03.2027


    Danke und Grüße

     

  • 02
    RE: DEÜV Meldung bei unbezahlten Urlaub privat Krankenversicherter

    Guten Tag,


    die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.


    Jedoch gilt auch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einem Monat als unschädlich für den Fortbestand des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.


    Fraglich ist hingegen, ob im Falle eines auf längere Dauer angelegten unbezahlten Urlaubs die Schutzwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vor Ablauf der Monatsfrist dadurch erneuert werden kann, dass ein (oder mehrere) bezahlte(r) Urlaubstag(e) eingeschoben wird bzw. werden, um den unbezahlten Urlaub zu unterbrechen.


    Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist die Inanspruchnahme von bezahlten Urlaubstagen nicht geeignet die genannte Monatsfrist nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen. Eine andere Auslegung würde eine nahezu beliebige Aneinanderreihung von bezahltem und unbezahltem Urlaub ermöglichen und damit zu einer unzulässigen Ausweitung der dem Grunde nach auf einen Monat beschränkten Fiktionsregelung führen.


    Ein Wiederaufleben des Monatszeitraumes ist also nicht durch eine „Unterbrechung der Unterbrechung“ durch bezahlte Urlaubstage möglich. Die Monatsfrist beginnt dementsprechend nicht durch bezahlte Urlaubstage erneut, sondern nur durch tatsächlich geleistete Arbeit.


    Somit ist in Ihren genannten Beispielen in beiden Sachverhaltskonstellationen eine Abmeldung mit Grund „34“ zum 18.12.2026 zu erstellen. Hierbei gelten die Meldeverpflichtungen auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, da dies insbesondere für den Rentenversicherungsträger von Relevanz ist.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DEÜV Meldung bei unbezahlten Urlaub privat Krankenversicherter

    Hallo zusammen,

    wie wirkt sich eine Unterbrechung des Sabbaticals durch Erbringung tatsächlicher bezahlter Arbeitsleistung aus? Würde es einen Unterschied machen nach zum Beispiel jeweils drei Wochen unbezahlten Urlaubs jeweils 1 oder 2 bezahlte Arbeitstage einzubringen in dem die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird? Oder verbleibt es auch in diesem Fall bei der DEÜV Abmeldung mit Grund 34?

    Danke und Grüße

     

  • 04
    RE: DEÜV Meldung bei unbezahlten Urlaub privat Krankenversicherter

    Guten Tag,


    bei dem von Ihnen beschrieben Sachverhalt handelt es sich nicht um ein Sabbatical im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht.


    Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet und welches dann in der Freizeitphase fällig wird (§ 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen u. a. Unterbrechungen im Arbeitsleben (z. B. durch ein Sabbatjahr) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.


    Sind von Beginn an die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtlich geschützte flexible Arbeitszeitregelung nicht erfüllt (z. B. fehlende Schriftform oder unangemessen geringes Arbeitsentgelt), liegt keine flexible Arbeitszeitregelung vor. Die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgeltes darf nicht unangemessen vom Arbeitsentgelt der vorangegangenen zwölf Kalendermonate abweichen. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase dann noch als angemessen anzusehen, wenn es monatlich mindestens 70 % des in den zwölf vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgeltes in der Arbeitsphase beträgt.


    Es gilt zu beachten, dass selbst Freistellungen von der Arbeit unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt nach den Erwägungen des Gesetzgebers nur auf der Grundlage ausdrücklicher Regelungen (z. B. im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV oder im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV) sozialversicherungsrechtlich zulässig bzw. für das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses unschädlich sind. Mit diesen Erwägungen würde eine andere Auslegung zu den für Arbeitnehmer eintretenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines länger andauernden unbezahlten Urlaubs nicht in Einklang zu bringen sein.


    Bitte beachten Sie ferner, dass der Arbeitnehmer in dieser von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise möglicherweise unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen kann. Auch aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, den Sachverhalt mit der zuständigen Einzugsstelle verbindlich zu klären und die schriftliche Bewertung zu den Lohnunterlagen zu nehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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