bei einem unbezahlten Urlaub kleiner einem Monat ist keine DEÜV Meldung abzugeben. Was ist aber, wenn der unbezahlte Urlaub angetreten wird und nach 14 Tagen ein Austritt erfolgt. Ist dann eine GD30 oder GD34 zu erstellen?
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
DEÜV Meldung bei unbezahltem Urlaub in Verbindung mit Austritt
-
02
RE: DEÜV Meldung bei unbezahltem Urlaub in Verbindung mit Austritt
Sehr geehrter Herr Carls,
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist. Endet die Beschäftigung innerhalb dieses Zeitraums, ist bei der Abmeldung das tatsächliche Ende zu berücksichtigen.
In Ihren Fall liegt eine unbezahlte Fehlzeit zum Ende der Beschäftigung vor, so dass eine Abmeldung mit Grund „34“ zu erstellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Themenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular