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  • 01
    DEÜV-Meldung bei Einmalbezug nach Austritt

    Guten Tag,

    bei einem Arbeitnehmer wurde zum 30.04.2026 die Abmeldung Grund 30 zum Vertragsende 31.03.2026 erstellt. Im Juni 2026 wurde dem monat März 2026 noch eine Sonderzahlung als Einmalbezug gezahlt. Das Abrechnungssystem erstellt für diesen Betrag eine Meldung mit Grund 54, storniert die Meldung Grund 30 und erstellt eine neue Meldung Grund 30. Hierbei ändert sich nur das Entgelt zur Rentenberechnung. Das Entgelt selbst bleibt unverändert. Die Meldung Grund 54 enthält nur das Entgelt der nächträglichen Sonderzahlung und das gesamte Entgelt zur rentenberechnung analog der Meldung Grund 30. Ist das so korrekt und auf welcher Grundlage wird keine neue Meldung Grund 30 mit dem vollständigen Entgelt (inkl. Sonderzahlung geleistet).

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

    MfG Grit O.

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung bei Einmalbezug nach Austritt

    Hallo Grit O.,
     
    eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „30“ dient dazu, die versicherungspflichtige Beschäftigung zum Beendigungszeitpunkt abzuschließen. Hierbei ist das bis dahin gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beendigung zu erfassen.
     
    Sofern nachträglich eine Einmalzahlung erfolgt, ist eine eigenständige Meldung (Sondermeldung, Grund der Abgabe „54“) zu übermitteln. Sie ergänzt die bisher gemeldeten Entgelte, ohne dass das gesamte Entgelt noch einmal in einer Abmeldung „neu“ gemeldet wird. Die Regelungen der DEÜV verlangen keine Wiederholung des vollständigen Entgelts in der Abmeldung bei nachträglicher Einmalzahlung. Daher ist das zusätzliche Entgelt gesondert zu melden.
     
    Da nach unserem Kenntnisstand bei der Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Übermittlungsprogramm „SV-Meldeportal“ die Möglichkeit der Kennzeichnung des Übergangsbereichs besteht und davon auszugehen ist, dass die einzelnen Entgeltabrechnungsprogramme dieses Kennzeichen auch vorsehen, ist für uns die Vorgehensweise des Abrechnungsprogramms nicht nachvollziehbar und können uns Ihren Sachverhalt nur so erklären, dass die nicht notwendige Stornierung der Abmeldung und die erneute Übermittlung der Abmeldung evtl. aufgrund getätigter Eingaben zum „Übergangsbereich“ in der Meldung „54“ entstanden sein könnte.
     
    Daher bitten wir um Verständnis, hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben zu können und empfehlen Ihnen, die Angelegenheit abschließend mit dem Softwareanbieter zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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