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  • 01
    DEÜV-Meldung: Aussteuerung mit anschl befr. EM-Rentenbezug

    Hallo zusammen,


    da es immer wieder unterschiedliche Aussagen (u. a. GKV-Rundschreiben, Urteile etc.) des genauen Meldezeitraums bei der 34er-DEÜV-Meldung gibt, stellt sich für mich folgende Frage:


    Beispiel:

    Krankengeld: 29.06.2024 - 30.07.2025 (MG 51)

    Aussteuerung: ab 31.07.2025 (MG 34)

    Befristete EM-Rente: ab 28.08.2025

    Austritt: 30.06.2026


    1. Welche Meldungen und vor allem welche Meldezeiträume wären hier abzusetzen?


    2. Warum wird von Haufe (https://products.haufe.de/PI434/document/mydesk~HI3085046/LI4296062) im Beispiel zu Pkt. 1.4 beim Meldezeitraum nicht auf auf die Monatsfrist, sondern dem ersten Tag des darauffolgenden Monats, hier also dem 01.09.2026 und nicht dem 25.08.2026 abgestellt?

    Die Monatsfrist erstreckt sich doch vom 25.08.2026 - 24.09.2026.

    Gibt es hier eine Besonderheit die zu beachten wäre?




    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen




     

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung: Aussteuerung mit anschl befr. EM-Rentenbezug

    Hallo Frau Janiger,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: DEÜV-Meldung: Aussteuerung mit anschl befr. EM-Rentenbezug

    Hallo Frau Janiger,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Davonausgehend, dass in Ihrem geschilderten Fall der 30.07.25 der letzte Tag im Krankengeldbezug war, sind nach unserem Verständnis folgende Meldungen zu erstellen:
     
    Eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund „51“ zum 28.06.2024.
     
    Aufgrund der Krankengeldaussteuerung zum 30.07.2025 wäre eigentlich eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ unter Beachtung der Monatsfrist (hier: 31.07.-30.08.2025) zu übermitteln gewesen. Diese Monatsfrist stellt Sozialversicherungstage (SV-Tage) dar.
     
    Arbeitgeber haben jede Veränderung im Beschäftigungsverhältnis ihrer Arbeiternehmer, die für die Beitragspflicht von Bedeutung ist (z.B. ein Wechsel der Beitragsgruppe), ab dem Zeitpunkt der Veränderung – also „taggleich“ - zu melden.
     
    Davon ausgehend, dass hier eine volle befristete Erwerbsminderungsrente nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug aber noch während der Monatsfrist zugebilligt wurde, wäre hier nach unserer Auffassung eine „taggenaue“ Ummeldung des Beitragsgruppenschlüssels (BGRS) vorzunehmen gewesen (Abmeldung zum 27.08.2025 mit dem Meldegrund „32“ und dem BGRS „1111“ sowie eine Anmeldung (Meldegrund „12“) zum 28.08.2025 und dem BGRS „3101“).
     
    Eine Abmeldung zum Ende der Monatsfrist (hier:30.08.2025) war mit dem Meldegrund „34“ in der BGRS „3101“ zu erstellen.
     
    Vor dem Hintergrund der sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ergebenden Regelungen ist die in dem Beispiel angegebene Monatsfrist für nicht nachvollziehbar. Eine Besonderheit, welche die dort angegebene Frist belegen könnte, ist uns nicht bekannt.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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