Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:
Ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer (Eintritt in 2025) wird ab 26.05.2026 unbezahlt abgerechnet (unentschuldigtes Fehlen). Die unbezahlte Fehlzeit zieht sich bis zum endgültigen Austritt (durch Kündigung) am 17.08.2026. Es wurde eine Deüv-Meldung mit Grund 34 zum 25.06.2026 mit dem bis dahin erzielten Entgelt erstellt und übermittelt. Für den Austrittsmonat 08/2026 wurde noch eine Urlaubsabgeltung (Einmalzahlung) abgerechnet. Dieses Entgelt wurde dann noch einmal mit einer Deüv-Meldung mit Grund 54 für den Zeitraum 01.08.-31.08.2026 erstellt und übermittelt.
Die Krankenkasse moniert diese 54er Meldung und fordert deren Stornierung und eine Korrektur der 34er Meldung und begründet das so, dass das Entgelt auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum 06/2026 gemeldet werden muss. Ist das so korrekt? Man findet leider unterschiedliche Aussagen im Internet.
Vielen Dank!