Guten Tag Expertenteam,
ich habe eine Frage zu folgenden Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer beginnt am 19.08.2024 eine kurzfristige Beschäftigung. Im Personalfragebogen teilt er mit, das er in diesem Jahr noch nicht kurzfristig beschäftigt war. Da der Arbeitgeber den August bereits abgerechnet hatte, erfolgte die Anmeldung bei der Septemberabrechnung(innerhalb der 6 Wochenfrist). Am 18.09. erhielten wir die Rückmeldung, das er bereits im Jahre 2024 kurzfristig beschäftigt war. Bei erneuten nachfragen beim Arbeitnehmer stellte sich heraus, das er bereits 70 Tage kurzfristig beschäftigt war. Ab wann tritt jetzt die Sozialversicherungspflicht ein, ab 19.08. oder am 18.09, nach dem es dem Arbeitgeber bekannt wurde?.
mit freundlichen Grüßen
Taxman