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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01

    Guten Tag Expertenteam,

    ich habe eine Frage zu folgenden Sachverhalt:

    Ein Arbeitnehmer beginnt am 19.08.2024 eine kurzfristige Beschäftigung. Im Personalfragebogen teilt er mit, das er in diesem Jahr noch nicht kurzfristig beschäftigt war. Da der Arbeitgeber den August bereits abgerechnet hatte, erfolgte die Anmeldung bei der Septemberabrechnung(innerhalb der 6 Wochenfrist). Am 18.09. erhielten wir die Rückmeldung, das er bereits im Jahre 2024 kurzfristig beschäftigt war. Bei erneuten nachfragen beim Arbeitnehmer stellte sich heraus, das er bereits 70 Tage kurzfristig beschäftigt war. Ab wann tritt jetzt die Sozialversicherungspflicht ein, ab 19.08. oder am 18.09, nach dem es dem Arbeitgeber bekannt wurde?.

    mit freundlichen Grüßen

    Taxman

  • 02
    RE:

    Hallo Taxman,


    für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, hat der Arbeitgeber mögliche Vorbeschäftigungszeiten einer kurzfristigen Beschäftigung der betreffenden Person zu berücksichtigen. Diese darf mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreichen. Dazu fragt der Arbeitgeber den Arbeitsnehmer vor Beginn der Beschäftigung, ob er bereits andere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat.


    Da die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung in Ihrem Sachverhalt zum Zeitpunkt 19.08.2024 aufgrund von anzurechnenden Zeiträumen nicht vorlagen, ist diese versicherungspflichtig zu beurteilen, sofern die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.


    Die Tatsache, dass der Mitarbeitende die Vorbeschäftigungszeiten zunächst unzutreffend und erst auf nochmaliger Anfrage des Arbeitgebers mitgeteilt hat, hat nach unserem Verständnis keine Auswirkungen auf den Beginn der Versicherungspflicht.


    Daher empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld die Mitarbeitenden - entsprechend der Wichtigkeit dieser Angaben - zu sensibilisieren und auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen (z. B. Eintritt von Sozialversicherungspflicht) bei nicht korrekten Angaben hinzuweisen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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