Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    DaBPV - Meldung und Pfändung

    Liebes Expertenteam,

    wir haben einen Personalfall, der uns im Personalfragebogen kein Kind angegeben hat und nun erhielten wir über das BPV - Meldeverfahren ein Kind als Rückmeldung.

    Wir haben bisher keine Geburtsurkunde vorliegen und möchten nun wissen, ob allein diese Rückmeldung für uns verpflichtend ist. Müssen wir das Kind nun als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen der Pfändung berücksichtigen? Oder dürfen wir das erst nach Vorlage der Geburtsurkunde?

    Vielen Dank vorab

     

  • 02
    RE: DaBPV - Meldung und Pfändung

    Hallo PersoKH,
     
    die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV)“ beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Die überwiegende Zahl von Nachweisen über die Elterneigenschaft und die Zahl der Kinder wird über das digitale Verfahren gemeldet. Digitale Nachweise entfalten stets Wirkung mit Beginn des Monats der Geburt beziehungsweise ab Beginn eines vergleichbaren Ereignisses, wie etwa Beginn der Beschäftigung, Bezug einer Rente, Krankenkassenwechsel oder Feststellung der Vaterschaft.
     
    Demzufolge wäre auch ohne Vorlage der Geburtskunde „in Papierform“ die Elterneigenschaft nach den Regelungen des DaBPV ab dem Zeitpunkt maßgebend.
     
    Bei der Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Kindern zur Ermittlung des für eine Pfändung maßgeblichen Arbeitsentgelts handelt es sich um einen Sachverhalt, der vordergründig das Arbeitsrecht betrifft. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu arbeitsrechtlichen Fragen in diesem Forum keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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