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  • 01
    DaBPV: Elterneigenschaft bei späterer Vaterschaftaberkennung

    Liebe Experten,


    wir haben einen Personalfall, bei welchem wir uns derzeit sehr unsicher hinsichtlich der Bewertung zur Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags sind. Hier die Fakten:

    - Mitarbeiter ist verheiratet

    - während der Ehe wird ein Kind geboren

    - Mitarbeiter erhält damit die Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

    - die Eheleute trennen sich, Eherpartner zieht mit Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus

    - ein halbes Jahr später erfolgt durch das Gericht die Feststellung, dass der Mitarbeiter nicht der Vater des in der Ehe geborenen Kindes ist

    - offizielle Scheidung erfolgt erst Monate später


    Behält der Mitarbeiter die Elterneigenschaft und damit die Berechtigung weniger Pflegeversicherungsbeiträge zu bezahlen? Er lebte mit Frau und Kind ca die ersten 1,5 Lebensjahre des Kindes zusammen. Mit ca 2 Jahren des Kindes wurde die Vaterschaft gerichtlich aberkannt.


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: DaBPV: Elterneigenschaft bei späterer Vaterschaftaberkennung

    Hallo CK_1,
     
    Vater eines Kindes im Sinne des Kinderberücksichtigungsgesetzes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder in der Regel dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen.
     
    Da in den grundsätzlichen Hinweisen „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025 zu Ihrem Sachverhalt allerdings keine weiterführende Aussage hierzu getroffen wurde, „müsste“ aufgrund der gerichtlichen Feststellung (Aberkennung der Vaterschaft) nach unserer Auffassung der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ab dem Zeitpunkt der Aberkennung der Vaterschaft wieder gezahlt werden.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DaBPV: Elterneigenschaft bei späterer Vaterschaftaberkennung

    Vielen Dank für die erste Einschätzung. Können Sie mir bitte einen Kontakt der AOK PLUS Sachsen zukommen lassen. Vielen Dank und viele Grüße

  • 04
    RE: DaBPV: Elterneigenschaft bei späterer Vaterschaftaberkennung

    Hallo CK_1,
     
    die angefragten Kontaktdaten der AOK PLUS können Sie dem beigefügten Link entnehmen:
     
    https://www.aok.de/fk/plus/tools/mein-aok-arbeitgeberservice/
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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