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  • 01
    Bonuszahlung an ehemaligen Mitarbeiter

    Ein ehemaliger Mitarbeiter, der vor über 3 Jahren ausgeschieden ist, erhält noch eine Bonuszahlung auf den Projektgewinn aus seiner Angestelltenzeit in Deutschland in Höhe von ca. 7000 €. Er lebt und arbeitet seit seinem Weggang in Belgien. Wenn der Mitarbeiter noch in Deutschland wohnhaft wäre, würde die Auszahlung sv-frei erfolgen. Aber ist das mit Belgien auch so zu handhaben? Eine ähnliche Konstellation könnte es auch mit Spanien geben.


     

  • 02
    RE: Bonuszahlung an ehemaligen Mitarbeiter

    Guten Tag,
     
    zu Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV Folgendes: das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zur Feststellung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die beitragspflichtigen Tage maßgebend.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. In Fällen, in denen keine weitere Meldung mehr zu erstellen ist, ist für die beitragspflichtige Einmalzahlung eine Sondermeldung mit Abgabegrund „54“ zu erstellen. Ist dies mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich, kann dies über das SV-Meldeportal manuell erfolgen.
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen bis zum Zeitpunkt der Auszahlung keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung dem letzten mit Entgelt belegten Abrechnungszeitraum des Vorjahres.
     
    Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung ist das Beschäftigungsverhältnis bereits seit drei Jahr beendet. Wir unterstellen deshalb, dass im Jahr 2026 keine SV-Tage mehr vorlagen. Da auch die „März-Klausel“ keine Anwendung findet, ist die Einmalzahlung in diesem Fall beitragsfrei. Meldungen sind deshalb nicht mehr zu erstellen!
     
    Die Tatsache, dass der ehemalige Mitarbeiter den Wohnstaat geändert hat, hat keine Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam         
     

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