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  • 01
    bKV mit Pauschalversteuerung nach § 40 EStG

    Hallo.

    Es besteht die Möglichkeit, die Beiträge einer betrieblichen Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber abgeschlossen wird, über § 40 EStG auf Antrag beim Finanzamt mit einem Pauschalsteuersatz zu versteuern.

    Laut einigen Internetseiten ( z.B. bkvfirmenservice.de/bkv/steuern/pauschalversteuerung-40estg-bkv/) wäre dies dann auch beitragsfrei.

    Meine Frage ist: Sind die Beiträge tatsächlich beitragsfrei? Bzw. unter welchen Voraussetzungen wären sie beitragsfrei?

  • 02
    RE: bKV mit Pauschalversteuerung nach § 40 EStG

    Hallo D.Bittner,

    eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab.

    Für die beitragsrechtliche Beurteilung einer bKV ist vordergründig eine Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn von entscheidender Bedeutung.

    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen mittlerweile der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer bKV, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person oder vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, als Sachbezüge zu beurteilen sind, wenn damit ein auf den Krankenversicherungsschutz gerichtetes arbeitsvertragliches Versprechen erfüllt wird.

    Fehlt dieses arbeitsvertragliche Versprechen und wird lediglich die Inanspruchnahme eines unverbindlichen Angebotes auf Krankenversicherungsschutz vom Arbeitgeber finanziell bezuschusst, liegt Barlohn vor.

    Liegt ein Sachbezug im Sinne des Steuerrechts vor, bleiben die Zuwendungen zum einen bei Anwendung der kalendermonatlichen 50,00 €-Freigrenze steuerlich außer Ansatz und sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zum anderen gehören sie bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV, so dass sie dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht zuzurechnen und damit beitragsfrei sind.
    Sofern steuerrechtlich ein Barlohn vorliegt, der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert wird, gelten weiterhin die Ausführungen zur beitragsrechtlichen Behandlung dieser Zuwendungen in dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.11.2014 und es besteht Beitragsfreiheit. Wird der Betrag für die bKV nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, unterliegt diese trotz der Pauschalversteuerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

    Aufgrund der Komplexität des Themas empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt und die betroffene Krankenkasse zu kontaktieren, um von diesen eine steuerrechtliche bzw. beitragsrechtliche Klärung herbeiführen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

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