Hallo,
ich bräuchte bitte Ihre Einschätzung zu folgendem Fall:
Ein Arbeitgeber (AG) gibt jeden Monat diversen Arbeitnehmern (AN) Tankgutscheine (50 €; variiert welche AN diese bekommen). Zudem erhalten die AN jeden Monat eine bKV (Zusatzversicherung) in Höhe von 21 €.
Um nicht mit der Sachbezugsgrenze von 50 € "Ärger" zu bekommen, besteuert der AG die bKV generell nach 37b EStG, so dass die Beiträge sv-pflichtig bei den AN abgerechnet werden.
DATEV gibt hier vor: "Pauschalversteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nach § 37b müssen in der Sozialversicherung als sonstiger Bezug pflichtig abgerechnet werden."
Ich habe hier jedoch so meine Zweifel. Müsste es bei monatlichen Beiträgen nicht ein laufender Bezug sein?
Das Ganze spielt nun eine Rolle, weil ein AN in den Krankengeldbezug kommt. Wäre es ein laufender Bezug, könnte die bKV im Zeitraum des Krankengeldbezugs ja als sv-freier Bezug weiterlaufen (da freiwillig und unter 50 €) - richtig? Bei Behandlung als Einmalbezug jedoch nicht.
Wie ist hier Ihre Einschätzung zum Thema bKV? Einmalbezug oder laufender Bezug (bei monatlicher Zahlweise)?