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  • 01
    BGS bei Weiterbeschäftigung - AN im Versorgungswerk

    Hallo,


    ich habe eine Frage zur Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer.

    Ein Mitarbeiter ist beim Versorgungswerk der Architekten versichert.


    Deren satzungsgemäße Regelaltersgrenze ist höher als die gesetzliche.

    Im letzten Jahr hat er auf Grund des Erreichens der RAG eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, für die er wohl früher mal Beiträge bezahlt hatte.


    Daraufhin wurde der Beitragsgruppenschlüssel auf 9021 geändert.


    Das Renteneintrittsalter des Versorgungswerkes hat er erst Anfang diesen Jahres erreicht.

    Er hat aber mit dem Versorgungswerk vereinbart, dass er noch ein Jahr lang arbeitet, in dieser Zeit auch Beiträge weiterbezahlt und Ansprüche erwirbt.


    Wir sind uns hier nicht sicher, ob es trotzdem bei 9021 bleibt oder ob ab Erreichen des satzungsgemäßen Eintrittsalters dann doch die 9321 zu verwenden wäre, was aber auf Grund der Beitragsweiterzahlung der Beiträge an das Versorgungswerk unlogisch klingt.


    Könnte mir das jemand erklären?

    Herzliche Grüße


    Lutz

  • 02
    RE: BGS bei Weiterbeschäftigung - AN im Versorgungswerk

    Hallo Lutz,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Architektenversorgung) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Oftmals sehen die Satzungsregelungen der jeweiligen Versorgungswerke vor, dass die jeweilige Tätigkeit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter fortgeführt werden kann.
     
    Da nach unserem Kenntnisstand das betroffene Versorgungswerk ab Rentenbeginn keine Arbeitgeberanteile annimmt, hätte der Arbeitgeber bei Fortführung der Beschäftigung den Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung über die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten (Beitragsgruppenschlüssel „9321“).
     
    Im umgekehrten Fall würde hier der Beitragsgruppenschlüssel „9021“ lauten.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, das zuständige Versorgungswerk zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. 
     
    Unter welchen Voraussetzungen eine weitere Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk erfolgen kann, ist von der weiterbeschäftigten Person direkt zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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