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  • 01
    Bezahlung von Deutschkurs für Mitarbeiter

    Guten Tag,

    wie haben in unserem Unternehmen 3 Mitarbeiter die aus dem Europäischen und nicht Europäischen Ausland sind. Diese MA sind im Labor und an Maschinen beschäftigt, sowie bei Förderprojekten des Landes bzw. EU.

    2 Personen verstehen etwas Deutsch, sprechen selbst aber kein Deutsch. Die andere Person kann einfache Sachverhalte in deutscher Sprache verstehen und sprechen.


    Aus unserer Sicht ist Kommunikation in einem Unternehmen immer ein Schlüssel zur erfolgreichen Zusammenarbeit.

    Nachdem wir Mails an das gesamte Unternehmen immer zweisprachig verfasst hatten und wir drei unserer Mitarbeiter*innen langfristig binden möchten, ist es aus unserer Sicht von ganz überwiegendem betrieblichen Interesse, dass diese ihre Deutschkenntnisse weiter verbessern. Einige unserer Mitarbeiter*innen sprechen kaum englisch, so dass zwischen ihnen und den nicht deutschsprechenden Kolleg*innen eine nicht ausreichende direkte Kommunikation möglich ist, obwohl sie gemeinsam in einem Labor/an einer Maschine arbeiten. Dies wird zukünftig von uns allerdings mehr und mehr verlangt werden.


    MA 3 ist auch für unsere Förderprojekte unterwegs, in denen nur deutsch gesprochen wird, wo sie nach eigener Aussage manchmal nicht alles verstanden hatte.


    Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, das wir die Deutschkurse zur Sprachverbesserung z.B. zu A1, B2.2 für diese MA bezahlen können ohne das ein Sachbezug in der Sozialversicherung entsteht. Wir gehen von gleichem aus wenn die MA die Kurse selbst bezahlen und wir das erstatten. Die Kurse würden die MA in ihrer Freizeit absolvieren.


    Wir gehen hier von überwiegend betrieblichem Interesse aus.


    Danke für Ihre Einschätzung.


    Gruss


    Markus Vecek

  • 02
    RE: Bezahlung von Deutschkurs für Mitarbeiter

    Hallo Herr Vecek,
     
    Arbeitgeberleistungen, die der beruflichen Fortbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmers dienen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
     
    Das ist dann der Fall, wenn durch die Bildungsmaßname unstreitig die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht wird.
     
    Ein nicht zu Arbeitslohn führendes ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist auch gegeben, wenn die Aufwendungen für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch fremde Unternehmen übernommen werden. Es liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bezüglich der jeweiligen Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage zur Kostenübernahme erteilt hat.
     
    Auch sprachliche Bildungsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
     
    Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung richtet sich in einem solchen Fall danach, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder nicht. Sofern hier Steuerfreiheit besteht, sind die Weiterbildungskosten beitragsfrei zur Sozialversicherung zu beurteilen.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, zwecks Klärung das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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