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  • 01
    Bewertung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen / Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die sich wie folgt krank gemeldet hat:

    04.05.2026 - 04.05.2026 ohne Attest

    05.05.2026 - 08.05.2026 KH Aufenthalt

    11.05.2026 - 25.05.2026 AU Erstbescheinigung

    26.05.2026 - 21.06.2026 AU


    Uns geht es um die Berechnung der 6 Wochen.


    Der 09.05.2026 - 10.05.2026 ist ein Wochenende.


    Soweit wir wissen, handelt es sich um die ein und die selbe Erkrankung.

    Muss der 09.05.2026 - 10.05.2026 auch in die 6 Wochen mit einberechnet werden, da die Mitarbeiterin bis zum 08.05.2026 krank war und fortführend zum 11.05.2026. Die 3 Tage ohne Attest wären bei der ein und der selben Erkrankung schon längst überschritten. Wir hätten die AU ab dem 05.05.2026 als durchgehend angesehen.


    Da es bis zum 08.05.2026 ein Krankenhausaufenthalt war, wird der nachfolgende Arzt am 09.05.2026 nicht rückwirkend eine AU für die Zeit ausstellen, da keine Erstbescheinigung Seitens von ihm ausgestellt wurde.


    Auch haben wir die Info erhalten, dass selbst wenn Mitarbeiter die ersten 3 Tage ohne Attest krank sind aber fortfolgend sich krankschreiben lassen,d ie 3 Tage zu den 6 Wochen angerechnet werden. Stimmt dies? - Bis dato haben wir die Berechnung der 6 Wochen nur auf Grundlage von vorliegenden AU Bescheinigungen berechnet.


    Bitte um Hilfestellung, wie sich die 6 Wochen auf Grundlage der oben genannten AU Zeiträume berechnen.


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Bewertung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen / Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung

    Guten Tag,
     
    Ihre Anfrage zur Beurteilung der Entgeltfortzahlungsansprüche ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage nur eine allgemeine Auskunft geben können.
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer; Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht. 
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetztes ist geregelt (§ 5 EFZG), dass ein Arbeitnehmender verpflichtend erst dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei seinem Arbeitgeber vorlegen muss, sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Ein Ausschluss dieser Zeit für die Anrechnung auf den Höchstanspruch von sechs Wochen ist nicht vorgesehen.
     
    Bezüglich der Anrechnung der Vorerkrankungen sind letztendlich die erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Krankenhausaufenthalte heranzuziehen. 
    Die Entscheidung, ob in Ihrem Beispiel am 09.05. und 10.05. Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, kann nur der behandelte Arzt treffen oder hätte, im Rahmen des Entlassmanagements, vom Krankenhaus bescheinigt werden können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Bewertung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen / Berechnung 6 Wochen Lohnfortzahlung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Berechnung der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist beginnt am 4. Mai 2026 zu laufen. Ob die Sechswochenfrist am 11. Mai 2026 erneut zu laufen begonnen hat, hängt davon ab, ob der Mitarbeiter am 9./10. Mai 2026 tatsächlich arbeitsfähig war. Die Rechtsprechung stellt hier auf die sogenannter Einheit des Verhinderungsfalls ab. Schließen sich mehrere Krankheitszeiträume nahtlos oder überlappend aneinander, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen nur ein Mal. Entscheidend also ist, ob am 9./10. Mai 2026 tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestand oder nur ein Attest fehlte, beispielsweise weil die sogenannte Liegebescheinigung des Krankenhauses nur bis zum 8. Mai 2026 „reichte“ und der niedergelassene Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erst am Montag (11. Mai 2026) ausstellte. Liegt die Einheit des Verhinderungsfalls vor (also durchgehende tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit), kommt es nicht darauf an, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 11. Mai 2026 als Erstbescheinigung erteilt wurde.


    Der 4. Mai 2026 (Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliches Attest) wird bei der Berechnung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung berücksichtigt. Insoweit kommt es nur darauf an, ob die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter die drei Tage ohne ärztliches Attest ausschöpft.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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