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  • 01
    Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

    Hallo Expertenforum,

    wir haben eine Mitarbeiterin als geringfügig entlohnte Beschäftigte vom 01.07.2026 bis 31.10.2026 mit einer Vergütung von monatlich 595 € eingestellt.

    Die Mitarbeiterin ist in ihrer Hauptbeschäftigung in Altersteilzeit und hat eine weitere geringfügige Beschäftigung, die sie aber bereits 5 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit ausübt.

    Wie muss die geringfügige Beschäftigung vom 01.07.-31.10.2026 in der Sozialversicherung beurteilt werden?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

  • 02
    RE: Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

    Hallo Hannah Maria,
     
    für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
    sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei anderen
    Arbeitgebern unschädlich. Dies gilt unabhängig von deren Umfang.
     
    Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung „eine“ geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist diese versicherungs­frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung. Somit sind aus dieser „zuerst aufgenommenen“ geringfügig entlohnten Beschäftigung vom Arbeitgeber lediglich die Pauschal­beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen, während der Arbeitnehmer -ggf.- nur seinen Beitragsanteil in der Rentenversicherung zu entrichten hat (Beitragsgruppenschlüssel grundsätzlich „6100“).
     
    Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung – wie in Ihrem Fall - wird mit der Haupt­beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zusammengerechnet. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Demzufolge lautet der Beitragsgruppenschlüssel „1101“.
     
    Die Meldung und die Beiträge sind an die für die Mitarbeiterin zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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