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  • 01
    Beurteilung Berufsmäßigkeit bei Minijob

    Ich benötige Ihre Unterstützung. Die Minijobzentrale hat mir leider nicht geantwortet.

    Eine Beschäftigte hat vom 07.09.26 bis 11.09.26 einen Vertrag für eine kurzfristige Beschäftigung. Bis 31.07.26 bestand bei einem anderen AG eine Werkstudententätigkeit mit 0-1-0-0 PGR 106, ab dem 01.10.26 besteht voraussichtlich ein Minijob. Nebenbei wurde im Jahr 2026 eine Ehrenamtliche Tätigkeit für 300 Euro ausgeübt. Es besteht grundsätzlich ein durchgehendes Studium bis 03/2027.

    Frage: Ist es richtig, das wir für die Tätigkeit vom 07.09.26 bis 11.09.26 von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgehen können und keine Berufsmäßigkeit besteht ?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Beurteilung Berufsmäßigkeit bei Minijob

    Guten Tag,


    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


    Bei der Prüfung, ob der Zeitraum von 3 Monaten überschritten wird, sind mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen.


    In dem von Ihnen geschilderten Fall wurde vor dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis eine Werkstudententätigkeit ausgeübt. Da es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, wird diese Zeit bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.


    Grundsätzlich werden befristete Beschäftigungen während des Studiums nicht berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit ist daher in Ihrem Fall nicht anzunehmen.


    Insoweit liegt für die Zeit vom 07.09.2026 bis 11.09.2026 aus unserer Sicht eine kurzfristige Beschäftigung vor.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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