Ich benötige Ihre Unterstützung. Die Minijobzentrale hat mir leider nicht geantwortet.
Eine Beschäftigte hat vom 07.09.26 bis 11.09.26 einen Vertrag für eine kurzfristige Beschäftigung. Bis 31.07.26 bestand bei einem anderen AG eine Werkstudententätigkeit mit 0-1-0-0 PGR 106, ab dem 01.10.26 besteht voraussichtlich ein Minijob. Nebenbei wurde im Jahr 2026 eine Ehrenamtliche Tätigkeit für 300 Euro ausgeübt. Es besteht grundsätzlich ein durchgehendes Studium bis 03/2027.
Frage: Ist es richtig, das wir für die Tätigkeit vom 07.09.26 bis 11.09.26 von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgehen können und keine Berufsmäßigkeit besteht ?
Vielen Dank.