Liebe Experten,
bei einem Mandanten gibt es einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Das Unternehmen wurde von einem anderen Unternehmen aufgekauft und verschmolzen.
Sind die Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges hinsichtlich Meldung zur Sozialversicherung mit Meldegrund 33 oder 30 abzumelden und im übernommen Unternehmen mit 13 oder mit 10 anzumelden?
Würde in beiden Fällen 33/13 und 30/10 die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlungen im übernommenen Unternehmen gelten?
Lieben Dank für Ihre Unterstützung!
Emmely