Expertenforum

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  • 01
    Betriebsübergang

    Liebe Experten,

    bei einem Mandanten gibt es einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Das Unternehmen wurde von einem anderen Unternehmen aufgekauft und verschmolzen.

    Sind die Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges hinsichtlich Meldung zur Sozialversicherung mit Meldegrund 33 oder 30 abzumelden und im übernommen Unternehmen mit 13 oder mit 10 anzumelden?

    Würde in beiden Fällen 33/13 und 30/10 die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlungen im übernommenen Unternehmen gelten?

    Lieben Dank für Ihre Unterstützung!


    Emmely

     

  • 02
    RE: Betriebsübergang

    Hallo Emmely,
     
    in Sachverhalten zum Thema „Betriebsübergang“ ist vordergründig zunächst die Frage zu klären, ob von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, weil der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers eintritt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird. Insbesondere bei einem Eigentümerwechsel durch Verkauf, der Verschmelzung / Fusion (zwei Unternehmen verschmelzen zu einem neuen - dritten - Unternehmen) und der Unternehmensspaltung, entstehen neue Beschäftigungsverhältnisse.
     
    Ist nach wie vor von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis - so wie in Ihrem Fall unterstellt - auszugehen, sind aber Meldungen abrechnungstechnisch trotzdem notwendig, hat dies mit den Meldegründen „33“ und „13“ zu erfolgen.
     
    Werden durch den Betriebsübergang auch arbeitsrechtlich neue Beschäftigungsverhältnisse begründet, sind eine Ab- und Anmeldung zu erstellen (Meldegründe „30“ und „10“).
     
    Bleibt das rechtliche Beschäftigungsverhältnis unter gleicher Betriebsnummer so bestehen und erfolgt abrechnungstechnisch ein Wechsel (z.B. der Beraternummer oder des Abrechnungssystems), ist der Wechsel mit den Meldegründen „36“ und „13“ zu übermitteln. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Betriebsübergang

    Liebe Experten,

    herzlichen Dank für die Antwort. Ich habe noch eine ergänzende Frage:

    Wenn der AG in die Rechte und Pflichten des alten AG's eintritt und Meldungen mit 33/13 erfolgen müssen - wie verhält es sich bei Einmalzahlungen hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenzen. Der Betriebsübergang erfolgt zum 01.08.2026. Gilt die anteilige BBG oder die jährliche BBG?

    Herzlichen Dank vorab!

    Emmely

  • 04
    RE: Betriebsübergang

    Hallo Emmely,
     
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird grundsätzlich dem Monat zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Es besteht Beitragspflicht, wenn und soweit die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist.
     
    Wird in Addition von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist zu beachten, dass die Einmalzahlung – die aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis heraus resultiert – in solchen Fällen maximal bis zur jeweiligen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesamten Zeit der Beschäftigung im laufenden Jahr bis zur tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen ist.
     
    Bei der Bildung der anteiligen (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze werden alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Zeiten, in denen ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen z. B. Krankengeldanspruch besteht, bleiben bei der Ermittlung von SV-Tagen unberücksichtigt.
     
    Sofern - wie von Ihnen geschildert - der „neue“ Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des „alten“ Arbeitgebers eintritt und Meldungen mit den Meldegründen „33“ und „13“ zu erstellen sind, werden im Beschäftigungsverhältnis alle SV-Tage im Kalenderjahr 2026 berücksichtigt und sind bezüglich der Verbeitragung zugrunde zu legen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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