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  • 01
    Betriebsrentner- Nachzahlung aus aktivem Beschäftigungsverhältnis

    Guten Tag, wir haben Betriebsrentner die in 2025 aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis in Rente gegangen sind und seit dem eine Betriebsrente erhalten. Nun gibt es eine Bonuszahlung für alle MA die in 2025 noch aktiv beschäftigt werden(die Zahlung ist vorher nicht garantiert und wird nur auf Vorstandsbeschluss gezahlt wenn im Vorjahr ein entsprechendes Ergebnis erzielt wurde). Die Zahlung erfolgt für alle MA/Rentner mit der Juniabrechnung. Kann diese Zahlung über die Abrechnung der Betriebsrente erfolgen? Wenn nicht, muss die Zahlung auf den Austrittsmonat in 2025 zurückgebucht werden(dann würden noch volle SV-Beiträge abgeführt werden obwohl die Person inzwischen Rentner ist) oder muss die Zahlung zwar über den Vertrag des aktiven Beschäftigungsverhältnisses aber im Zuflussmonat Juni 2026 erfolgen, dann würden keine SV-Beiträge anfallen(weil es in 2026 keine SV-Tage gibt). Danke

  • 02
    RE: Betriebsrentner- Nachzahlung aus aktivem Beschäftigungsverhältnis

    Guten Tag,
     
    bei der Bonuszahlung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Die Märzklausel kann nur zum Tragen kommen, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt wird.
     
    Da in Ihrem Fall die Auszahlung im Juni erfolgt und im Jahr 2026 keine SV-Tage vorliegen, unterliegt die Bonuszahlung nicht der Beitragspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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