Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Betriebsrente

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Unser Arbeitgeber überlegt, eine betriebliche Altersversorgung als Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung einzuführen. Ab wann kann sie eingerichtet werden, welche Voraussetzungen und Pflichten muss der Arbeitgeber beachten, wann wird die Betriebsrente ausgezahlt und welche steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen bei Beiträgen und Auszahlung?


    Vielen Dank für die Rückmeldung


     

  • 02
    RE: Betriebsrente

    Guten Tag,


    in Fällen der geplanten Einführung einer betrieblichen Altersversorgung empfehlen wir, auch bei Direktzusagen, eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen jedoch in einer für dieses Forum angemessenen Umfang:


    Bei einer Direktzusage (Pensionszusage) mit Rückdeckungsversicherung sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Zur Finanzierung schließt der Arbeitgeber häufig zusätzlich eine Rückdeckungsversicherung ab, die der Absicherung der späteren Versorgungsverpflichtungen dient.


    Ab wann kann eine Direktzusage eingerichtet werden?

    Grundsätzlich kann eine Direktzusage bereits zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eingeführt werden. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeiten bestehen hierfür nicht. Der Arbeitgeber kann jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bestimmte Voraussetzungen oder Wartezeiten in einer Versorgungsordnung vorsehen.


    Welche Pflichten und Voraussetzungen muss der Arbeitgeber beachten?

    Bei der Direktzusage bleibt der Arbeitgeber selbst Schuldner der zugesagten Versorgungsleistungen. Zu beachten sind insbesondere:

    - Erstellung einer transparenten Versorgungszusage,

    - Einhaltung der Vorgaben des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG),

    - Beachtung der Regelungen zur Unverfallbarkeit von Anwartschaften,

    - Erfüllung von teilweise regelmäßigen Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern (insbesondere § 4a BetrAVG etwa über den Umfang der Anwartschaften),

    - Durchführung einer Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift,

    - Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), da Direktzusagen grundsätzlich insolvenzgeschützt werden müssen.


    Wichtig ist, dass die Rückdeckungsversicherung lediglich der Finanzierung bzw. Absicherung dient. Gegenüber dem Arbeitnehmer bleibt der Arbeitgeber unabhängig von der Entwicklung oder Leistung der Versicherung zur Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen verpflichtet.


    Wann wird die Betriebsrente ausgezahlt?

    Der Zeitpunkt des Leistungsbezugs richtet sich nach der konkreten Versorgungszusage. Typischerweise werden Leistungen gewährt bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze,

    Eintritt einer Invalidität bzw. Erwerbsminderung oder Eintritt eines Hinterbliebenenversorgungsfalls.


    Zu den steuerlichen Folgen sowie zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Direktzusage, sowohl während der Anwartschaftsphase als auch bei der späteren Leistungsgewährung, können wir im Rahmen des arbeitsrechtlichen Forums keine Aussage treffen. Wir haben jedoch der Moderation Bescheid gegeben, damit Sie aus den jeweiligen Expertenteams eine Antwort erhalten.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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