Fallbeispiel: Eine Mitarbeiterin ist schwanger. Im Rahmen der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach wurde festgestellt, dass sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz aufgrund der bestehenden Gefährdungen nicht weiter eingesetzt werden kann.
Eine Umgestaltung oder alternativer, geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen steht ebenfalls nicht zur Verfügung.
Wie ist in diesem Fall korrekt vorzugehen?
Ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen und welche weiteren Schritte bzw. Formalitäten sind zu beachten?
Wer darf das betriebliche Beschäftigungsverbot aussprechen (Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft)?
§ 13 MuSchG (Verbot der Tätigkeiten): Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass eine schwangere Frau keine Arbeiten ausführt, die eine Gefahr für sie oder das Kind darstellen.
§ 16 MuSchG (Individuelles Beschäftigungsverbot): Auf Grundlage eines ärztlichen Attests darf der Arbeitgeber einer schwangeren oder stillenden Frau bestimmte Tätigkeiten verwehren oder sie ganz freistellen.
§ 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers): Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter möglich ist.