Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Betriebliches Beschäftigungsverbot - was ist dabei vom AG zu beachten

    Fallbeispiel: Eine Mitarbeiterin ist schwanger. Im Rahmen der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach wurde festgestellt, dass sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz aufgrund der bestehenden Gefährdungen nicht weiter eingesetzt werden kann.


    Eine Umgestaltung oder alternativer, geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen steht ebenfalls nicht zur Verfügung.


    Wie ist in diesem Fall korrekt vorzugehen?

    Ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen und welche weiteren Schritte bzw. Formalitäten sind zu beachten?

    Wer darf das betriebliche Beschäftigungsverbot aussprechen (Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft)?


    § 13 MuSchG (Verbot der Tätigkeiten): Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass eine schwangere Frau keine Arbeiten ausführt, die eine Gefahr für sie oder das Kind darstellen.

    § 16 MuSchG (Individuelles Beschäftigungsverbot): Auf Grundlage eines ärztlichen Attests darf der Arbeitgeber einer schwangeren oder stillenden Frau bestimmte Tätigkeiten verwehren oder sie ganz freistellen.



    § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers): Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter möglich ist.




     

  • 02
    RE: Betriebliches Beschäftigungsverbot - was ist dabei vom AG zu beachten

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Betriebliches Beschäftigungsverbot - was ist dabei vom AG zu beachten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In Betracht kommt der Ausspruch eines betrieblichen Beschäftigungsverbots gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Das Beschäftigungsverbot sollte der Arbeitgeber gegenüber der Mitarbeiterin unbedingt schriftlich aussprechen. Zuständig hierfür ist der Arbeitgeber. In Betracht kommt auch, dass das Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt (im Auftrag des Arbeitgebers) erteilt wird. Auch dann handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG (und nicht nach § 16 MuSchG). Alternativ kommt die Erteilung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG durch den Arzt der schwangeren Mitarbeiterin in Betracht.


    In der Umsetzung darf die Mitarbeiterin dann nicht mehr beschäftigt werden. Sie hat Anspruch auf Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG. Der Arbeitgeber kann sich die diesbezüglichen Aufwendungen nach dem AAG erstatten lassen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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