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  • 01
    betriebliche Krankenversicherung AG-Beiträge für Arbeitnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie das Rechercheergebnis zur bKV bestätigen, dass dies bei allen Varianten der Abrechnungsmöglichkeiten, die pauschale Abrechnung der Lohnsteuer nach § 40 EStG die Beiträge zur SV entfallen?


    "Hier ist es empfehlenswert, die Beiträge jährlich zu entrichten, sodass sie als sonstiger Bezug beim Arbeitnehmer vorliegen. Eine pauschale Versteuerung dieser sonstigen Bezüge ist jedoch nur bis 1.000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich. Zudem ist diese Variante der Pauschalversteuerung nur auf eine größere Anzahl von Arbeitnehmern (i.d.R. ab 20 Arbeitnehmern) anwendbar. Für die Umsetzung dieser Versteuerungsvariante erfolgt die Berechnung des Pauschalsteuersatzes durch den Steuerberater, und die Versteuerung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ein kleiner zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht durch die jährliche Überprüfung des Pauschalsteuersatzes durch den Steuerberater. Als sonstiger Bezug sind die bKV-Beiträge bei dieser Variante der Pauschalversteuerung sozialversicherungsfrei."


    Vielen Dank

    Kluge

     

  • 02
    RE: betriebliche Krankenversicherung AG-Beiträge für Arbeitnehmer

    Guten Tag,
     
    bei der Beurteilung ist zwischen einem Sachbezug und Barlohn zu unterscheiden. Wir empfehlen, die zuständige Einzugsstelle des Arbeitgebers für eine verbindliche Beurteilung anzuschreiben.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    Liegt ein Sachbezug im Sinne des Steuerrechts vor, bleiben die Zuwendungen zum einen bei Anwendung der kalendermonatlichen 50,00 Euro-Freigrenze steuerlich außer Ansatz und sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zum anderen gehören sie bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV, so dass sie dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht zuzurechnen und damit beitragsfrei sind.
     
    Sofern steuerrechtlich ein Barlohn vorliegt, der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert wird, gelten weiterhin die Ausführungen zur beitragsrechtlichen Behandlung dieser Zuwendungen in dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.11.2014 und es besteht Beitragsfreiheit. Wird der Betrag für die bKV nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, unterliegt diese trotz der Pauschalversteuerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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