Sehr geehrte Damen und Herren, bKV, der Sachbezugswert von 50,00 € ist bereits ausgeschöpft. Somit gibt es verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung:
pauschale Abrechnung der Lohnsteuer nach § 40 EStG können hier auch die Beiträge zur bKV der Minijobber mit einbezogen werden?
Ist es möglich die AN der GKV über § 40 EStG oder über die Nettolohnversteuerung abzurechnen und die Minijobber über § 37 b EStG, um die Minijob-Grenze nicht zu gefährden?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Kluge
"Hier ist es empfehlenswert, die Beiträge jährlich zu entrichten, sodass sie als sonstiger Bezug beim Arbeitnehmer vorliegen. Eine pauschale Versteuerung dieser sonstigen Bezüge ist jedoch nur bis 1.000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich. Zudem ist diese Variante der Pauschalversteuerung nur auf eine größere Anzahl von Arbeitnehmern (i.d.R. ab 20 Arbeitnehmern) anwendbar. Für die Umsetzung dieser Versteuerungsvariante erfolgt die Berechnung des Pauschalsteuersatzes durch den Steuerberater, und die Versteuerung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ein kleiner zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht durch die jährliche Überprüfung des Pauschalsteuersatzes durch den Steuerberater. Als sonstiger Bezug sind die bKV-Beiträge bei dieser Variante der Pauschalversteuerung sozialversicherungsfrei."