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  • 01
    betriebliche Krankenversicherung AG-Beiträge für Arbeitnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren, bKV, der Sachbezugswert von 50,00 € ist bereits ausgeschöpft. Somit gibt es verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung:


    pauschale Abrechnung der Lohnsteuer nach § 40 EStG können hier auch die Beiträge zur bKV der Minijobber mit einbezogen werden?


    Ist es möglich die AN der GKV über § 40 EStG oder über die Nettolohnversteuerung abzurechnen und die Minijobber über § 37 b EStG, um die Minijob-Grenze nicht zu gefährden?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge




    "Hier ist es empfehlenswert, die Beiträge jährlich zu entrichten, sodass sie als sonstiger Bezug beim Arbeitnehmer vorliegen. Eine pauschale Versteuerung dieser sonstigen Bezüge ist jedoch nur bis 1.000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich. Zudem ist diese Variante der Pauschalversteuerung nur auf eine größere Anzahl von Arbeitnehmern (i.d.R. ab 20 Arbeitnehmern) anwendbar. Für die Umsetzung dieser Versteuerungsvariante erfolgt die Berechnung des Pauschalsteuersatzes durch den Steuerberater, und die Versteuerung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ein kleiner zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht durch die jährliche Überprüfung des Pauschalsteuersatzes durch den Steuerberater. Als sonstiger Bezug sind die bKV-Beiträge bei dieser Variante der Pauschalversteuerung sozialversicherungsfrei."


     

  • 02
    RE: betriebliche Krankenversicherung AG-Beiträge für Arbeitnehmer

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst unterstellen wir, dass die Fragestellung eine Gestaltung betrifft, bei der Ansprüche aus der bKV direkt den versicherten Arbeitnehmern zustehen. Nur dann sind die Beiträge als geldwerter Vorteil lohnsteuerlich relevant. (Bei Auszahlung an den Arbeitgeber entsteht Vergütungs-Charakter und Lohnsteuer erst mit dem Zufluss beim AN.)

    Dies vorausgeschickt, gilt:


    Lohnsteuerlich ist sowohl die Einbeziehung (auch) der Aufwendungen für die bKV bei Minijobbern in die Besteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG möglich, als auch deren „Abtrennung" und Pauschalierung nach § 37b EStG.


    Ob einer dieser beiden Wege (oder beide Wege) zur Hinzurechnung der bKV-Beiträge als „Arbeitsentgelt“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV führt, ist eine sv-rechtliche Frage, für die wir auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen möchten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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