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  • 01
    betriebliche Krankenversicherung

    Hallo,


    wir rechnen den Beitrag (unter 50,00 EUR / MT) zur betrieblichen Krankenversicherung bei den Mitarbeiterin als steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug ab.


    Hierzu habe ich zwei Fragen:

    - Ist der Sachbezug bei einem Beschäftigungsverbot über die U2-Umlage erstattungsfähig?


    Wenn Ja

    - Neben dem Betrag (Sachbezug) der betrieblichen Krankenversicherung kommt ein weiter Betrag aufgrund eines Geschenkes dazu. Dann wird der Betrag der betrieblichen Krankenversicherung steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ist der Betrag dann dennoch bei einem Beschäftigungsverbot über die U2-Umlage erstattungsfähig?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: betriebliche Krankenversicherung

    Guten Tag,
      
    grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber das bei Beschäftigungsverboten weitergezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) aus der Umlage U2 ersetzt bekommt. Dabei gilt der arbeitsrechtliche Arbeitsentgeltbegriff, unabhängig von der beitragsrechtlichen Beurteilung.  
     
    Aufwendungen, die ein Arbeitgeber bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten leistet, zählen zum Arbeitsentgelt. Folglich gehören Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem AAG. Das erstattungsfähige Arbeitsentgelt ist dabei nicht auf eine der Beitragsbemessungsgrenzen zu begrenzen.
     
    Nicht erstattungsfähig sind Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder einmal jährlich geleistete Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
     
    Da in ihrer Fragestellung ein monatlicher Betrag aufgewendet wird, spricht nichts gegen eine Erstattungsfähigkeit.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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