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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    betriebliche Krankenversicherung

    Ein Mitarbeiter erhält bisher von seinem Arbeitgeber einen Tankgutschein in Höhe von 50,00€ (Steuer- und SV-frei) und es wurde nun eine zusätzliche betriebliche Krankenversicherung in Höhe von 49,70€ abgeschlossen. Diese wird nach § 37b versteuert.

    Wie muss ich dies sozialversicherungrechtlich behandeln?

    A) Sozialversicherungpflichter AN

    B) Minijobber Entgelt 603,00€

  • 02
    RE: betriebliche Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an eigene Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 1 EStG hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Da die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für den Fall der Pauschalversteuerung derartiger Sachzuwendungen keine Beitragsfreiheit vorsieht, unterliegen diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Die 49,70 EUR für die betriebliche Krankenversicherung unterliegen in Ihrem Fall der Beitragspflicht und sind somit auf das Arbeitsentgelt anzurechnen.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 Euro) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Die 49,70 EUR sind hier mitzuberücksichtigen. Wird hierdurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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