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  • 01
    betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG und § 20, 20b SGB V

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    stimmt es, dass hier eine nachträgliche steuer- und sv.freie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich ist, wenn ein Kurs nach §20 bzw. 20b SGB V zertifiziert ist und die erforderlichen Nachweise (Teilnahmebescheinigung, Originalrechnung, Zahlungsbeleg, Zertifikat) vorliegen? Bzw. unter welchen Bedingungen ist eine nachträgliche steuer- und sv.freie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich?

    Ist es möglich, den Betrag zu dem Zeitpunkt in das Lohnkonto/in die Lohnabrechnung einzutragen, in dem die Auszahlung durch den Arbeitgeber passiert ist, also z.b. Mai 2026, obwohl sich der Kurs über die drei Monate Februar- April 2026 gestreckt hat? Oder muss der Betrag auf die Monate aufgeteilt werden, in denen der Kurs stattgefunden hat?

    Chat GPT teilt mit, dass der Zeitpunkt des Zuflusses wesentlich ist, aber das wollte ich nochmal überprüfen lassen.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung,

    mit freundlichen Grüßen, Ch. Z.

  • 02
    RE: betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG und § 20, 20b SGB V

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Finanzverwaltung akzeptiert (vgl. Abschnitt 2.1.1. BMF, Schreiben v. 20. April 2021, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003) auch nachträgliche Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kosten, die vom Arbeitnehmer vorgeleistet wurden.

    Abzurechnen sind diese AG - Zuschüsse im Monat der Zahlung (nicht rückbezogen für die Monate der Maßnahme).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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