Guten Tag,
wir bitten um Ihre Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:
In unserem Unternehmen wurde zum 01.02.2026 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde zum 01.05.2026 eröffnet.
Mehrere Arbeitnehmer befinden sich in Altersteilzeit im Blockmodell und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in der Passivphase. Die Altersteilzeitverträge laufen teilweise noch bis in das Jahr 2028.
Aufgrund der Insolvenzeröffnung endet jedoch das Beschäftigungsverhältnis dieser Arbeitnehmer bereits zum 30.04.2026. Die Altersteilzeit wird somit nicht bis zum ursprünglich vereinbarten Ende fortgeführt.
Die betroffenen Arbeitnehmer wurden bislang mit dem Personengruppenschlüssel 103 geführt. In der Entgeltabrechnung wurden sie zum 30.04.2026 als Austritt abgemeldet.
Hierzu stellen sich uns folgende Fragen:
* Ist bei Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Insolvenzeröffnung vorzeitig endet, vor dem Austritt eine Ummeldung vom Personengruppenschlüssel 103 auf 101 erforderlich?
* Falls eine Ummeldung erforderlich ist: Zu welchem Zeitpunkt ist diese vorzunehmen?
* Ist ggf."nur" eine Änderung der Beitragsgruppe notwendig?
* Ist die bisherige Vorgehensweise korrekt, die Arbeitnehmer unmittelbar zum 30.04.2026 abzumelden, oder sind zuvor An- und Abmeldungen bzw. Unterbrechungs- oder Änderungsmeldungen erforderlich?
* Welche sozialversicherungsrechtlichen Meldungen sind in diesem Fall insgesamt zu erstellen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit schönen Grüßen
Marzena Manka