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  • 01
    Betreff: Altersteilzeit (Passivphase) – sozialversicherungsrechtliche Meldungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Insolvenzeröffnung

    Guten Tag,


    wir bitten um Ihre Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:


    In unserem Unternehmen wurde zum 01.02.2026 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde zum 01.05.2026 eröffnet.


    Mehrere Arbeitnehmer befinden sich in Altersteilzeit im Blockmodell und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in der Passivphase. Die Altersteilzeitverträge laufen teilweise noch bis in das Jahr 2028.


    Aufgrund der Insolvenzeröffnung endet jedoch das Beschäftigungsverhältnis dieser Arbeitnehmer bereits zum 30.04.2026. Die Altersteilzeit wird somit nicht bis zum ursprünglich vereinbarten Ende fortgeführt.


    Die betroffenen Arbeitnehmer wurden bislang mit dem Personengruppenschlüssel 103 geführt. In der Entgeltabrechnung wurden sie zum 30.04.2026 als Austritt abgemeldet.


    Hierzu stellen sich uns folgende Fragen:


    * Ist bei Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Insolvenzeröffnung vorzeitig endet, vor dem Austritt eine Ummeldung vom Personengruppenschlüssel 103 auf 101 erforderlich?

    * Falls eine Ummeldung erforderlich ist: Zu welchem Zeitpunkt ist diese vorzunehmen?

    * Ist ggf."nur" eine Änderung der Beitragsgruppe notwendig?

    * Ist die bisherige Vorgehensweise korrekt, die Arbeitnehmer unmittelbar zum 30.04.2026 abzumelden, oder sind zuvor An- und Abmeldungen bzw. Unterbrechungs- oder Änderungsmeldungen erforderlich?

    * Welche sozialversicherungsrechtlichen Meldungen sind in diesem Fall insgesamt zu erstellen?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit schönen Grüßen


    Marzena Manka

  • 02
    RE: Betreff: Altersteilzeit (Passivphase) – sozialversicherungsrechtliche Meldungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Insolvenzeröffnung

    Sehr geehrte Frau Manka,
     
    der Eintritt eines Insolvenzfalles steht dem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsent gelts, nicht entgegen, solange der Anspruch des (ggf. freigestellten) Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt (auch aus einem Wertguthaben) besteht. Bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 113 InsO) besteht demnach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
    Fällt das Insolvenzereignis in die Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell und wird das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht gekündigt, liegt bis zum vertraglichen Ende der Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor (vgl. BAG-Urteil vom 5. Dezember 2002 – 2 AZR 571/01 –). Wird aus dem Wertguthaben kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, tritt zu diesem Zeitpunkt ein Störfall ein, der auch das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeits-/Beschäftigungsverhältnis beendet. Das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch dann, wenn zwar aus einem insolvenzgesicherten Wertguthaben Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, aber keine Aufstockungsbeträge oder zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsfrist einer in der Arbeitsphase ausgesprochenen Kündigung in die Freistellungsphase reicht.
    Für den Fall, dass es bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung (sog. Störfall wie z. B. Tod, Beendigung des Beschäftigungs verhältnisses ohne Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund o. ä.) kommt, sieht § 10 Abs. 5 AltTZG für den Bereich der Rentenversicherung einerseits sowie für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung andererseits eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung des Wertguthabens vor.
     
    Fällt das Insolvenzereignis in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und wird das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, liegt bis zum vertraglichen Ende der Al tersteilzeitarbeit grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor (vgl. BAG-Urteil vom 5. Dezember 2002 – AZR 571/01 –).
     
    Wurden neben den Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Arbeitsentgelt auch die zusätzli chen Rentenversicherungsbeiträge und die Aufstockungsbeträge insolvenzgesichert, so dass weiterhin Altersteilzeit vorliegt, ist zum Tage vor dem Insolvenzereignis eine Abmeldung mit Grund der Abgabe „30“ zu erstatten. Zum Tage des Insolvenzereignisses ist eine Anmeldung mit Grund der Abgabe„10“ und der Personengruppe 103 vorzunehmen. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und damit die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung endet, wenn das Wertguthaben aufgebraucht ist. Es ist dann eine Abmeldung mit Grund der Abgabe „30“ zu erstatten. Werden lediglich die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt gesichert und gezahlt, nicht dagegen die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge und die Aufstockungsbeträge, liegt Altersteilzeitarbeit nicht mehr vor. Die Anmeldung zum Tage des Insolvenzereignisses erfolgt in diesen Fällen mit Grund der Abgabe „10“ und der Personengruppe 101 bzw. einer anderen Personengruppe ungleich 103. Wird das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, tritt vorbehaltlich der Regelung des § 23b Abs. 3 SGB IV ein Störfall ein. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a SGB IV i.V.m. § 11a Abs. 1 DEÜV ist das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträ ge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Als Meldezeitraum sind der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung anzugeben. Wurde aus Vereinfachungsgründen der Beitragssatz des Abrechungszeitraums angewandt, in dem das Wertguthaben ausgezahlt wurde, ist als Meldezeitraum der Monat und das Kalenderjahr des Abrechungszeitraums zu melden. Erfolgen mehrere Zahlungen, weil der Anspruch nur schrittweise erfüllt wurde, sind mehrere Meldungen mit den entsprechenden Meldezeiträumen zu erstatten. Unabhängig von der Störfallmeldung ist eine Abmeldung zum Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe „30“ vorzunehmen.
     
    Wir empfehlen Ihnen, das Gemeinsame Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz; 2. November 2010 Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen in unserer Rechtsdatenbank und einen konkreten Fall mit einer zuständigen Krankenkasse unter Vorlage aller relevanten Unterlagen verbindlich zu besprechen, da wir im Rahmen dieses Forums nur allgemeine Auskünfte geben können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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