Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Besuch Verkehrsfachschule - Kurzfristige Beschäftigung möglich?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beabsichtigen eine Aushilfe vom 01.07 bis zum 31.07 einzustellen. Sie absolviert derzeit eine Ausbildung zum Fahrlehrer an einer Verkehrsfachschule. Lt. Bescheinigung der Schule dauert der ganztägige Vollzeitkurs 1 Jahr, beginnend am 10.11.2025 bis zum 13.11.2026. Die Aushilfe ist dort eingeschrieben lt. Bestätigung vom 10.11.2025. Die Schule erstellt allerdings erst eine weitere Bescheinigung am Ende des Kurses. Kann die Aushilfe als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden? Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Besuch Verkehrsfachschule - Kurzfristige Beschäftigung möglich?

    Guten Tag,

    neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich ausgeübt werden, wenn die Zeitgrenzen im laufenden Kalenderjahr eingehalten werden (im Voraus auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet).
     
    Die Fahrlehrerausbildung an einer Verkehrsfachschule beinhaltet ein Praktikum in einer Fahrschule. Während dieser Zeit besteht, sofern ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Sozialversicherungspflicht. Im Ergebnis kann während dieser Zeit eine
    kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Für Zeiten der Fahrlehrerausbildung außerhalb eines versicherungspflichtigen Praktikums liegt regelmäßig Berufsmäßigkeit vor, so dass eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht möglich ist.
     
    Für eine verbindliche Beurteilung nehmen Sie bitte Kontakt zu der zuständigen Krankenkasse der Aushilfe auf, da uns unter anderem der derzeitige Versicherungsstatus nicht bekannt ist. Als zuständige Einzugsstelle für kurzfristige Beschäftigungen können Sie sich zusätzlich auch an die Minijob-Zentrale wenden.
     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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