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  • 01
    Besondere Ärztliche Bescheinigung Kind krank - Anspruch nach § 45 SGB V?

    Sehr verehrtes Expertenteam,


    ein Arbeitnehmer hat uns gegenüber eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes auf einem förmlichen Vordruck des Arztes eingereicht. Es handelt sich nicht um die klassische Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes!


    Aus dem Vordruck gehen folgende Daten hervor:


    - Name des Kindes,

    - dass das Kind krankheitshalber voraussichtlich am Tag XY nicht die Schule besuchen kann,

    - Datum , sowie der Stempel des Arztes (Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie)


    Es sind darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten.


    Das Kind ist 9 Jahre alt.


    Wird eine derartige Bescheinigung bei der Beantragung des Krankengeldes überhaupt seitens der Krankenkasse akzeptiert?

    Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Es grüßt Sie

    Personalverwaltung

  • 02
    RE: Besondere Ärztliche Bescheinigung Kind krank - Anspruch nach § 45 SGB V?

    Guten Tag,
     
    bestätigt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes auf einer formlosen Bescheinigung, ist darauf zu achten, dass die folgenden Angaben enthalten, sind:
     
    • Name, Vorname sowie Geburtsdatum des erkrankten Kindes,
    • Zeitraum, für den die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erforderlich ist und
    • ob ein Unfall Ursache für die notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ist.
     
    Sofern also die notwendigen Angaben auf der Bescheinigung enthalten sind, kann diese von der Krankenkasse akzeptiert werden. Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Besondere Ärztliche Bescheinigung Kind krank - Anspruch nach § 45 SGB V?

    Guten Tag Expertenteam,


    aus der Bescheinigung geht nicht hervor, dass eine Erforderlichkeit für die Beauftragung/ Betreuung/ Pflege gegeben ist.


    Muss dies bei einem 9jährigen Kind sodann vorausgesetzt werden?


    Besten Dank.

    Personalverwaltung

     

  • 04
    RE: Besondere Ärztliche Bescheinigung Kind krank - Anspruch nach § 45 SGB V?

    Guten Tag,
     
    handelt es sich um eine Betreuung im häuslichen Umfeld, kann die Notwendigkeit auch bei einem 9-jährigen Kind nicht vorausgesetzt werden.
     
    Wir empfehlen Ihnen die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um den Einzelfall zu besprechen, ggf. sind dort eigene Anträge vorhanden, die zusätzlich in solch einem Fall auszufüllen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Besondere Ärztliche Bescheinigung Kind krank - Anspruch nach § 45 SGB V?

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Mandant hat eine Frage zum Arbeits- und Sozialrecht. Er ist AG und hat keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den Mitarbeitern. Es wurde eine Bescheinigung eingereicht, dass eine Mitarbeiterin ein krankes Kind betreut.

    1. Wie lange gilt für die ersten Tage der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB durch den Arbeitgeber?

    2. Ab wann gibt es stattdessen das gesetzliche Kinderkrankengeld von der Krankenkasse?

    3. Kann der Chef über DATEV Lohn und Gehalt Geld von der Krankenkasse zurückverlangen, wenn er für bestimmte Tage Geld vorstrecken muss oder eine Entgeltfortzahlung leistet? Und wenn ja, wie geht das (z. B. über das AAG-Umlageverfahren oder EEL)?

    Danke für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 06
    RE: Besondere Ärztliche Bescheinigung Kind krank - Anspruch nach § 45 SGB V?

    Guten Tag,
     
    zunächst möchten wir auf die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen eingehen.
     
    Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht ab dem Tag, der auf der ärztlichen Bescheinigung angegeben wurde. Des Weiteren müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld gegeben sein. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht u.a. wenn das betreuende Elternteil einen Anspruch auf bezahlte Freistellung aus Anlass der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes hat.
     
    Bei der Auszahlung des Kinderkrankengeldes handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die an den Versicherten gezahlt wird. Eine Auszahlung an den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. Eine Erstattung über das AAG-Verfahren ist ausgeschlossen und nicht möglich. Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen, handelt es sich nicht um eine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, so dass auch hier eine Erstattung über das AAG-Verfahren ausgeschlossen ist.
     
    Für die arbeitsrechtliche Fragestellung haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Besondere Ärztliche Bescheinigung Kind krank - Anspruch nach § 45 SGB V?

    Guten Tag,


    hier erfolgt die arbeitsrechtliche Beantwortung Ihrer ersten Frage:


    Ohne arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschluss kann bei der Betreuung eines erkrankten Kindes grundsätzlich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB bestehen. Die Vorschrift nennt jedoch keine feste Tageszahl. Der Anspruch gilt nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“.


    Nach der Rechtsprechung wird bei der Erkrankung eines Kindes regelmäßig bis zu fünf Arbeitstage als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gewertet. Allerdings handelt es sich nicht um eine starre gesetzliche Grenze, sondern stets um eine Frage des Einzelfalls. Wenn die Erkrankung bereits absehbar länger als fünf Tage andauern wird bzw. die im Einzelfall als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit bestimmte Anzahl von Tagen überschreitet, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, auch nicht für bis zu fünf Tage.


    Weiterhin besteht kein Anspruch, wenn die Betreuung durch einen anderen Elternteil sichergestellt werden kann.

    Zu beachten ist außerdem, dass § 616 BGB auch tarifvertraglich ausgeschlossen werden kann.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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