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  • 01
    Bescheinigungen nach § 257 Abs.2a Satz 2 SGB V und § 61 Abs.6 SGB XI bei Arbeitgeberwechsel

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als Mitarbeiter einer Steuerkanzlei habe ich folgenden Fall zu bearbeiten:

    Unser Mandant/Arbeitgeber beschäftigt seit 1. Juli 2026 einen Arbeitnehmer, der wegen Überschreitung der JAE-Grenze nur arbeitslosen- und rentenversicherungspflichtig ist. Er ist bei der ABC Krankenversicherungs-AG privat kranken- und pflegeversichert und hat grundsätzlich Anspruch auf einen AG-Zuschuss zu diesen Versicherungen. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (ELSTAM) wurden uns die zuschussfähigen Beitragswerte übermittelt. Der Arbeitnehmer wurde gebeten die im Betreff genannten Bescheinigungen von der ABC in Papierform anzufordern und dem Arbeitgeber vorzulegen. ABC ist jedoch der Ansicht, dass durch das elektronische Datenübermittlungsverfahren an das BZSt die Ausstellung der Papierbescheinigungen entfallen ist. Das betrifft m.E. aber nur den steuerlichen Aspekt. Sozialversicherungsrechtlich sieht das anders aus. Der Prüfdienst der Rentenversicherung fordert die Vorlage der im Betreff genannten Bescheinigungen zur Einsichtnahme. Aus diesen Bescheinigungen muss hervorgehen, dass der Vertrag zwischen ABC und dem Versicherungsnehmer/Arbeitnehmer, den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 257 Abs. 2a Satz 1, § 61 Abs.5 SGB XI) entspricht. Nur dann besteht Anspruch auf einen AG-Zuschuss. Allein die Übermittlung der Beitragswerte von ABC an das BZSt sagt nicht konkret aus, dass ein Vertrag vorliegt, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Sofern Sie meine Auffassung teilen, wird unsere Steuerkanzlei. im Interesse unseres Mandanten, an die ABC wegen der Bescheinigungen in Papierform herantreten.

    Haben Sie eine andere/bessere Lösung?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: Bescheinigungen nach § 257 Abs.2a Satz 2 SGB V und § 61 Abs.6 SGB XI bei Arbeitgeberwechsel

    Hallo Herr Reiter,
     
    zur Umsetzung des digitalen Bescheinigungsverfahrens und zur Berücksichtigung der tatsächlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (PKV-Beiträge) im Lohnsteuerabzugsverfahren wurden zum 01.01.2026 zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt. Zum einen die Art und Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, wenn hierfür die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen und zum anderen die Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses – bei der Berechnung der sog. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind.
     
    Da das digitale Bescheinigungsverfahren die Prüfung des Arbeitgebers zur Steuer- und Beitragsfreiheit nicht ersetzt, hat dieser – wie bisher – den „korrekten“ Arbeitgeberbeitragszuschuss zur privaten (oder gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung gesondert festzustellen und die relevanten Unterlagen und Informationen gemäß den Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
     
    Hierzu zählt insbesondere die nach drei Jahren zu aktualisierende Bescheinigung des privaten Versicherungsunternehmens, dass die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass der Versicherungsvertrag die in § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB V genannten Leistungen beinhaltet, da diese Bescheinigung nicht Gegenstand des digitalen Bescheinigungsverfahrens ist.
     
    Für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027 wird es nur dann nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber in Fällen, in denen PKV-Beiträge aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der zu berücksichtigenden Beiträge zugrunde legt (Ersatzverfahren).
     
    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zuschuss für die PKV jedoch nur dann zu zahlen ist, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden und eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens dem Arbeitgeber darüber vorliegt, dass die Versicherung Leistungen vorsieht, die der Art nach den der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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