Sehr geehrte Damen und Herren,
als Mitarbeiter einer Steuerkanzlei habe ich folgenden Fall zu bearbeiten:
Unser Mandant/Arbeitgeber beschäftigt seit 1. Juli 2026 einen Arbeitnehmer, der wegen Überschreitung der JAE-Grenze nur arbeitslosen- und rentenversicherungspflichtig ist. Er ist bei der ABC Krankenversicherungs-AG privat kranken- und pflegeversichert und hat grundsätzlich Anspruch auf einen AG-Zuschuss zu diesen Versicherungen. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (ELSTAM) wurden uns die zuschussfähigen Beitragswerte übermittelt. Der Arbeitnehmer wurde gebeten die im Betreff genannten Bescheinigungen von der ABC in Papierform anzufordern und dem Arbeitgeber vorzulegen. ABC ist jedoch der Ansicht, dass durch das elektronische Datenübermittlungsverfahren an das BZSt die Ausstellung der Papierbescheinigungen entfallen ist. Das betrifft m.E. aber nur den steuerlichen Aspekt. Sozialversicherungsrechtlich sieht das anders aus. Der Prüfdienst der Rentenversicherung fordert die Vorlage der im Betreff genannten Bescheinigungen zur Einsichtnahme. Aus diesen Bescheinigungen muss hervorgehen, dass der Vertrag zwischen ABC und dem Versicherungsnehmer/Arbeitnehmer, den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 257 Abs. 2a Satz 1, § 61 Abs.5 SGB XI) entspricht. Nur dann besteht Anspruch auf einen AG-Zuschuss. Allein die Übermittlung der Beitragswerte von ABC an das BZSt sagt nicht konkret aus, dass ein Vertrag vorliegt, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Sofern Sie meine Auffassung teilen, wird unsere Steuerkanzlei. im Interesse unseres Mandanten, an die ABC wegen der Bescheinigungen in Papierform herantreten.
Haben Sie eine andere/bessere Lösung?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter