Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beschäftigungsverbot und arbeitsunfähig krank

    Hallo liebes Expertenteam,

    eine Mitarbeiterin hat aufgrund eines ärztlich attestierten individuellen Beschäftigungsverbots ein Beschäftigungsverbot für den Zeitraum vom 25.04.2026 bis einschließlich 20.07.2026 erhalten.


    Nun haben wir von der Krankenkasse die Information erhalten, dass die Mitarbeiterin im Zeitraum vom 17.06.2026 bis 19.06.2026 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein soll. Nähere Informationen zur Art der Arbeitsunfähigkeit liegen uns derzeit nicht vor. Insbesondere ist für uns nicht ersichtlich, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einer von der Schwangerschaft unabhängigen Erkrankung beruhte oder ob sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stand.


    Vor diesem Hintergrund bitten wir um Auskunft, ob die Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Beschäftigungsverbots zu berücksichtigen ist und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Erstattung nach dem U2-Verfahren hat.


    Für den Zeitraum 01.06.2026 bis 30.06.2026 haben wir bereits einen Erstattungsantrag bezüglich der Aufwendungen aus dem Beschäftigungsverbot bei der Krankenkasse eingereicht. Dieser Antrag wurde jedoch nicht genehmigt.

    Danke für Ihre Unterstützung!

    HR Payroll

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot und arbeitsunfähig krank

    Guten Tag,


    das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat Urteile zur Abgrenzung Beschäftigungsverbot / Arbeitsunfähigkeit erlassen. Diese begründen den Vorrang einer Arbeitsunfähigkeit, mit der entsprechenden Konsequenz der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld. Ein Urteil vom 13.02.2002 geht sogar so weit, dass sich ein gemeinsames Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot gegenseitig ausschließen:


    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des Sechswochenzeitraums nicht mehr zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist. Es kommt also darauf an, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Ist dies der Fall, so ist krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Ein gleichzeitig ausgesprochenes Beschäftigungsverbot begründet keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn.


    Worauf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beruht, ist hierbei unerheblich. Liegt dagegen keine Krankheit vor oder führt diese nicht zur Arbeitsunfähigkeit, bleibt die Vergütungspflicht durch das Beschäftigungsverbot aufrechterhalten. Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere also entweder einen - gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen - nicht auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch nach § 18 MuSchG“.


    Wir unterstellen, dass Ihnen die zuständige Krankenkasse mit Ablehnung des U2-Antrags mit Grund 19 (Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für den Arbeitsausfall) bestätigt hat, dass die Krankschreibung Vorrang vor dem vorliegenden Beschäftigungsverbot hat. Wir empfehlen Ihnen, mit der zuständigen Krankenkasse die korrekten Erstattungszeiträume für die U2 zu besprechen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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