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  • 01
    Beschäftigungsverbot im Anschluss an Elternzeit

    Sehr geehrte Experten,

    eine Mitarbeitende ist bis 21.09.2026 in Elternzeit für ihr 1. Kind. Während der Elternzeit wurde sie erneut schwanger und erhält direkt ab 22.09.2026 ein Beschäftigungsverbot.

    Welcher Referenzzeitraum ist für das neue Beschäftigungsverbot maßgeblich?

    > 3 Monate vor Beginn der 2. Schwangerschaft wäre 03-06/2026, aber in diesen Monaten kein Entgelt wegen Elternzeit

    > zurückgehend die ersten 3 Monate mit Entgelt wäre 06-08/2024, aber in diesen Monaten Mutterschaftsgeld

    > weiter zurückgehend die ersten 3 Monate mit regulärem Entgelt wäre 03-05/2024?

    > oder sogar noch weiter zurück bis 3 Monate vor Beginn der 1. Schwangerschaft, dies wäre 07-09/2023?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot im Anschluss an Elternzeit

    Guten Tag,


    eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für u. a. die Leistung des Mutterschutzlohnes bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat.


    Insofern wären nach den vorliegenden Angaben der weiter zurückliegende Zeitraum, nämlich die ersten 3 Monate mit regulärem Entgelt der Monate 03/2024 bis 05/2024, zugrunde zu legen.


    Eine Besonderheit wäre noch zu beachten, sofern die Mitarbeitende in der Elternzeit teilzeitbeschäftigt gewesen wäre. Dies ergibt sich aber aus dem Sachverhalt nicht.


    Für eine verbindliche fallbezogene Auskunft wenden Sie sich bitte an die für die Mitarbeitende zuständige Krankenkasse.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigungsverbot im Anschluss an Elternzeit

    Guten Morgen

    und besten Dank für die schnelle Antwort, sie deckt sich mit meiner Einschätzung. (Die Mitarbeiterin ist übrigens bei der AOK versichert.)


    Eine Ergänzungsfrage, weil der Fall in der Praxis häufig vorkommt: wenn die Mitarbeiterin genau im Referenzzeitraum 03-05/2024 ebenfalls ein Beschäftigungsverbot hatte (seinerzeit berechnet aus dem Referenzzeitraum 07-09/2023): bleibt der Zeitraum trotz BV maßgeblich für die neue Berechnung - oder die 3 Kalendermonate davor (12/2023-02/2024).

    Vielen Dank im Voraus!

  • 04
    RE: Beschäftigungsverbot im Anschluss an Elternzeit

    Guten Tag,


    der Mutterschutzlohn ist dem Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialgesetzbuches zuzurechnen. Im Unterschied zu dem bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewandten Entgeltausfallprinzip richtet sich die Höhe des bei einem Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (als Grundlage für die Berechnung des Erstattungsanspruchs im Umlageverfahren) nach dem sog. Bezugs- oder Referenzprinzip. Danach ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in der Höhe zu zahlen, der sich für die Zeit des Beschäftigungsverbots anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft errechnet.


    Demnach zählt die Zeit des Bezuges von Mutterschutzlohn in den Berechnungszeitraum für das Mutterschaftsgeld.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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