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  • 01
    Beschäftigungsverbot einer Schwangeren

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Mandant betreibt eine Gaststätte mit Hotel. Eine Zimmermädchen ist schwanger. Der Betriebsarzt hat eine Liste der Tätigkeiten erstellt, die sie nicht mehr ausüben darf. Darunter Kontakt mit Reinigungsmitten und Bettwäsche und schweres Tragen. Die Tätigkeit als Zimmermädchen ist damit ausgeschlossen. Mithilfe in der Küche ist dadurch auch ausgeschlossen. Ein Einsatz im Service ist nicht möglich, da sie nicht Deutsch spricht. Weder der Frauenarzt noch der Betriebsarzt haben ein Beschäftigungsverbot ausgestellt.

    Kann mein Mandant ein Beschäftigungsverbot erteilen? Welche Voraussetzungen müssten vorliegen, dass die Krankenkasse die Lohnkosten über Mutterschaftsumlage erstattet?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heidi Sylvia

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot einer Schwangeren

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Arbeitgeber kann ein betriebliches Beschäftigungsverbot gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG aussprechen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine unverantwortbare Gefährdung durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder einen Arbeitsplatzwechsel nicht ausgeschlossen werden kann. Ihr Mandant müsste also nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, sodass auf die vom Betriebsarzt für unzulässig erklärten Tätigkeiten verzichtet wird, nicht möglich ist und auch ein Arbeitsplatzwechsel nicht vorgenommen werden kann. So wie Sie den Sachverhalt schildern, sind m.E. die beiden Voraussetzungen erfüllt.


    Gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, um zu ermitteln, welchen besonderen Gefährdungen die werdende Mutter oder das ungeborene Kind ausgesetzt sind. Sie müssten am besten direkt mit der Krankenkasse besprechen, ob in der konkreten Konstellation auf eine solche Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden kann, weil der Betriebsarzt ja bereits eine Liste mit unzulässigen Tätigkeiten erstellt hat.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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