Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mandant betreibt eine Gaststätte mit Hotel. Eine Zimmermädchen ist schwanger. Der Betriebsarzt hat eine Liste der Tätigkeiten erstellt, die sie nicht mehr ausüben darf. Darunter Kontakt mit Reinigungsmitten und Bettwäsche und schweres Tragen. Die Tätigkeit als Zimmermädchen ist damit ausgeschlossen. Mithilfe in der Küche ist dadurch auch ausgeschlossen. Ein Einsatz im Service ist nicht möglich, da sie nicht Deutsch spricht. Weder der Frauenarzt noch der Betriebsarzt haben ein Beschäftigungsverbot ausgestellt.
Kann mein Mandant ein Beschäftigungsverbot erteilen? Welche Voraussetzungen müssten vorliegen, dass die Krankenkasse die Lohnkosten über Mutterschaftsumlage erstattet?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi Sylvia