Guten Tag, wir haben eine Mitarbeiterin die zum 01.03.2026 die Regelaltersgrenze erreicht und weiterhin arbeiten möchte. Nun muss ein neuer Arbeitsvertrag ausgestellt werden. Ist es korrekt diesen Neuvertrag dann zum 01.04.2026 auszufertigen (weil es der Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze maßgeblich ist) oder ist hier schon der 01.03.2026 zu berücksichtigen (da das Datum genau auf den 01. des Monats fällt)? Vielen Dank vorab.
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Beschäftigung Rentner
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RE: Beschäftigung Rentner
Guten Tag,
Ihre Frage ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: Beschäftigung Rentner
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Häufig ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Wenn die Mitarbeiterin daher am 1. März 2026 die Regelaltersgrenze erreicht, muss der „neue“ Arbeitsvertrag ab dem 2. März 2026 in Kraft treten.
Bitte beachten Sie, dass aber nach § 41 Abs. 1 SGB VI das bestehende Arbeitsverhältnis lediglich verlängert werden darf. Es sollte also gerade kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, sondern lediglich der Endzeitpunkt hinausgeschoben werden. Sofern weitere Änderungen am Arbeitsvertrag gewünscht sind (beispielsweise Arbeitszeit oder Vergütung), sollte dies unabhängig von dieser Verlängerungsvereinbarung erfolgen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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