Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beschäftigung eines pensionierten Bundesbeamten bei privatem Arbeitgeber – sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir beabsichtigen, einen pensionierten Bundesbeamten (Alter 71 J.) in Vollzeit bei einem privaten Arbeitgeber zu beschäftigen, Monatsbrutto 5.000 EUR.


    Zum Sachverhalt:

    Der Arbeitnehmer bezieht eine Beamtenpension (Ruhegehalt) vom Bund.

    Er ist nicht gesetzlich krankenversichert, sondern privat krankenversichert und erhält Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

    Es handelt sich um eine reguläre sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber (keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst).


    Hierzu bitten wir um Auskunft zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung:


    Besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung? Sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu entrichten?

    Besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, obwohl Beihilfeanspruch und private Krankenversicherung bestehen?

    Wie ist die Beschäftigung in der Pflegeversicherung zu beurteilen?

    Besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung?

    Welche Beitragsgruppen bzw. Personengruppenschlüssel wären in einem solchen Fall anzuwenden?

    Macht es für die Beurteilung einen Unterschied, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde?

    Was gibt es ansonsten zu berücksichtigen?


    Ergänzend wäre eine kurze Aussage hilfreich, ob steuerlich die Aktivrente anwendbar ist, wenn monatlich Brutto 5000 Euro gezahlt werden sollen. Wie hoch wären die Abzüge insgesamt?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Beschäftigung eines pensionierten Bundesbeamten bei privatem Arbeitgeber – sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Hallo STBILK,

    pensionierte Beamte, die eine Alterspension nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen und eine Beschäftigung (monatliches Arbeitsentgelt über 603,00 €) ausüben, sind versicherungsfrei in der Krankenversicherung und daher auch nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
     
    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Allerdings hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil abzuführen.
     
    Dabei ist der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ zu verwenden (Personengruppenschlüssel „119“). Wäre die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten, findet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ Anwendung. Der Personengruppenschlüssel lautet ebenfalls „119“. 
     
    Zu beachten ist, dass das Beschäftigungsverhältnis auch der Umlagepflicht (Umlage U2, ggf. Umlage U1 sowie Insolvenzgeldumlage) unterliegt.
     
    Auch wenn es der Begriff vermuten lässt, handelt es bei einer „Aktivrente“ NICHT um eine neue Rentenart, sondern um einen seit 01.01.2026 monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 € für (dem Grunde nach) versicherungspflichtig beschäftigte Personen, welche die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
     
    Von daher hat die Inanspruchnahme der „Aktivrente“ keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und die Ermittlung der Beiträge. Diese kann grundsätzlich auch von Ruhestandsbeamten beansprucht werden.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zu den Abzügen bei einem Bruttoentgelt von 5.000,00 € unter Berücksichtigung der Aktivrente bitten wir um Verständnis, dass wir auch wegen der  Regelungen des Steuerrechts auf Beispielrechnungen nicht eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.

    Wegen der Ermittlung des sogenannten „Steuerbruttos“ empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren. Bezüglich der Berechnung der Abzüge in der Sozialversicherung wäre beispielsweise der Gehaltsrechner der AOK hilfreich.

    Den entsprechenden Link finden Sie hier:

    https://www.aok.de/fk/tools/rechner/gehaltsrechner/

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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