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  • 01
    Beschäftigung eines ausländischen Studenten

    Hallo,

    ein tschechischer Student möchte bei uns arbeiten. Er wird im Rahmen eines Minijobs eingestellt. Hat bestätigt dass er in Tschechien studiert und keine weiteren Beschäftigungen in Deutschland oder in Tschechien hat. Er hat eine A1 Bescheinigung gebracht. Da nun das tschechische Sozialversicherungsrecht gilt, weiß ich nicht wie und ob dieser in Deutschland innerhalb der Lohnabrechnung anzumelden ist. Welchen Personengruppenschlüssel muss ich verwenden? Ich denke an 190 für nicht meldepflichtige Personen, da ja das tschechische Recht gilt. Müssen dann gar keine Beiträge abgeführt werden? Wenn er auch noch auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet? also Beitragsgruppenschlüssel 0050?


    Vielen Dank

  • 02
    RE: Beschäftigung eines ausländischen Studenten

    Hallo Frau Seeliger

    wird ein in Tschechien beschäftigter Student gleichzeitig in Deutschland geringfügig beschäftigt, gilt er für diese Zeit als gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt. Für Ihn gelten daher prinzipiell die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit in Tschechien. Diese Zuordnung ist vom tschechischen Arbeitnehmer mit dem Vordruck A1 nachzuweisen. Demzufolge sind in diesem Fall keine Meldungen in Deutschland zu erstellen.

    Da in einem solchen Fall die tschechischen Rechtsvorschriften gelten, empfehlen wir bezüglich der Abklärung der beitrags- und melderechtlichen Vorgehensweise den dort zuständige Sozialversicherungsträger zu kontaktieren. 

    Weitergehende Informationen, wie z.B. die Kontaktstellen in Tschechien, finden Sie auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) unter www.dvka.de.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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