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  • 01
    Beschäftigung eines Arbeitnehmers aus Namibia

    Hallo liebes Expertenteam.

    Ich bin Arbeitgeber und möchte einen Arbeitnehmer einstellen, der seit seiner Geburt in Namibia gelebt hat und jetzt in Deutschland bei mir zu Arbeiten beginnen möchte.

    Dieser Arbeitnehmer ist allerdings über 55ig Jahre (und hat bisher noch nie woanders als in Deutschland gearbeitet). Frage: greift bei diesem Mann die sogenannte 55iger Regelung? Oder ist es mir möglich diese Person in der deutschen Sozialversicherung Pflicht zu versichern, weil sein mtl. Bruttoeinkommen würde so um die 4000 Euro betragen und dieser Arbeitnehmer wäre ja dann grundsätzlich eine pflichtversicherte Person in Deutschland. Daher die Frage: greift hier die 55iger Regelung JA/oder NEIN?

    Danke schon einmal und bis dann. Bitte geben sie mir dazu die dazugehörigen Rechtsquellen bzw. Rechtssprechungen mit an. Danke. MfG Neugebauer

  • 02
    RE: Beschäftigung eines Arbeitnehmers aus Namibia

    Guten Tag Herr Neugebauer,


    nach § 6 Abs. 3a SGB V bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich krankenversicherungspflichtig werden, weiterhin krankenversicherungsfrei, sofern


    1. sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert (als Mitglied oder Familienangehöriger) und
    2. mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 30 Monate) versicherungsfrei (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Versicherungspflicht befreit oder im Hauptberuf selbstständig tätig waren.


    Im Rahmen der Freizügigkeit des Arbeitsmarktes innerhalb der EU werden Mitgliedschaften bis zum 55 Lebensjahr im bisherigen Wohnstaat des Arbeitnehmers ebenfalls angerechnet.


    Nach § 5 SGB V besteht in Deutschland grundsätzlich Versicherungspflicht - auch für all jene, die aus anderen Staaten nach Deutschland ziehen und hier erwerbstätig sind. Für die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung müssen Arbeitnehmende ab einem Alter von 55 Jahren nachweisen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens einen Tag lang gesetzlich in Deutschland versichert waren oder erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen.


    Ihre Sachverhaltsdarstellung ist für uns nicht eindeutig.


    Wird erstmalig eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen, besteht Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, auch wenn das 55 Lebensjahr bei Aufnahme der Beschäftigung bereits überschritten ist.


    Wurde bereits in der Vergangenheit eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt, liegt Versicherungspflicht vor, wenn innerhalb der letzten 5 Jahren Mitgliedszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland nachgewiesen werden. Wir empfehlen die Prüfung durch die zuständige Einzugsstelle vornehmen zu lassen.


    Praxisstipp: Wird eine Anmeldung mit Beitragsgruppe 1111 in diesem Sachverhalt übermittelt, wird die betreffende Krankenkasse die Prüfung von Amts wegen einleiten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenforum

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