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  • 01
    Beschäftigung einer Arbeitnehmerin

    Hallo liebes Expertenteam.

    Ich habe eine Arbeitnehmerin, die ab 01.08.2026 Altersrente beantragen könnte.

    Sie will und wird dies aber nicht tun (sie wird bei mir im Betrieb ganz normal weiterarbeiten). Jetzt komme ich auch schon zur Frage: muss ich als Arbeitgeber die Beitragsgruppe ändern? Weil grundsätzlich würde ja meine Arbeitnehmerin eine Altersrente erhalten. Was ist aber, wenn ein Arbeitnehmer/in (wie in diesem Beispiel) die Rente niemals beantragt? Läuft dann die Beitragsgruppe "normal" weiter (wie bei einem jungen Arbeitnehmer) oder muss ab erreichen der Altersgrenze (oder irgendwann mal später) die Beitragsgruppe umgestellt werden?

    Bitte geben sie mir zu diesem Beispiel auch die dazugehörigen Rechtsquellen bzw. Rechtssprechungen mit an.

    Vielen Dank schon jetzt im voraus.

    T. Neugebauer

  • 02
    RE: Beschäftigung einer Arbeitnehmerin

    Hallo Herr Neugebauer,

    grundsätzlich hat der Bezug einer Altersrente in Abhängigkeit vom Erreichen der Regelaltersgrenze Auswirkungen auf die Beitragsgruppe in der Beschäftigung.
     
    Sofern keine Rente bezogen wird, ist alleine die Auswirkung des Erreichens der Regelaltersgrenze auf die Beitragsabführung zu prüfen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung noch keine Rente bezogen wird, die Regelaltersgrenze aber ab dem 01.08.2026 vermutlich erreicht sein wird, ergibt sich ab diesem Zeitpunkt der Beitragsgruppenschlüssel „1121“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Das Erreichen der Regelaltersgrenze hat somit nur Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung und ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung § 346 Abs. 3 SGB III.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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