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  • 01
    Beschäftigung einer Ärztin nach Bedarf / SV-Verschlüsselung

    Wir haben zum 1.12.2025 eine Ärztin eingestellt, die grundsätzlich eine Hauptbeschäftigung als angestellte Ärztin in einer Praxis hat und bei uns nur nach Bedarf Bereitschaftsdienste leistet.

    Die Beschäftigung wurde arbeitsvertraglich ab 1.12.2025 vereinbart, wir haben sie mit Steuerklasse 6 und dem SV-Schlüssel 1 0 1 1 angemeldet. Es hat sich dann aber leider kein bezahlter Einsatz im Dezember 2025 ergeben. Aus diesem Grund haben wir für den Dezember 2025 Arbeitsbefreiung ohne Bezüge hinterlegt, so dass dann automatisch eine Abmeldung mit Grund 32 abgesetzt wurde.

    Nun fordert die zuständige Krankenkasse jedoch immer wieder eine Jahresmeldung 2025 an.

    Aus unserer Sicht kann diese nicht abgesetzt werden, da kein Entgelt geflossen ist.

    Greift hier nicht die Ausnahmeregelung, dass eine Jahresmeldung entfällt, wenn für das betreffende Jahr bereits eine Ab- oder Unterbrechungsmeldung übermittelt wurde?

  • 02
    RE: Beschäftigung einer Ärztin nach Bedarf / SV-Verschlüsselung

    Hallo bartes01,

    die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung ist von zwei Faktoren abhängig: dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses welches grundsätzlich die tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetzt.

    Da nach Ihrer Schilderung im Dezember 2025 keine „Arbeitsleistung“ erbracht wurde, die eine Zahlung von Arbeitsentgelt zur Folge hat, liegt demzufolge kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die zum 01.12.2025 übermittelte Anmeldung ist hier zu stornieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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