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  • 01
    Beschäftigung Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze

    Hallo,

    es geht um einen Vollzeitbeschäftigten, der freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, der PGS ist 101, die BGS sind: 9,1,1,1.

    Er bezieht nun zusätzlich ab dem 01.06.26 rückwirkend eine Altersrente für langjährig Versicherte, hat aber die Regelrentenaltersgrenze noch nicht erreicht.

    Ist es korrekt, den PGS auf 120 zu ändern?

    Da er weiterhin Vollzeit arbeitet, bleibt er weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Ich kann den BGS der KV also nicht auf den ermäßigten Beitrag (BGS 3) ändern, oder?

    Gemäß Rentenbescheid erhält der Mitarbeitende auch von der DRV einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Wenn ich den BGS bei 9111 lasse, zahlen wir als AG auch den vollen AG-Zuschuss und wir behalten den Arbeitnehmeranteil ein und führen dies an die Krankenkasse ab. Ist das tatsächlich korrekt? Sollte der Mitarbeitende dies mit seiner Krankenkasse klären oder sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, die Krankenkasse oder die DRV zu informieren?

    Wenn der Mitarbeitende das Regelrenteneintrittsalter erreicht und weiterhin in Vollzeit arbeitet, welcher PGS und welche BGS sind dann zu melden?

    Vielen Dank vorab!

  • 02
    RE: Beschäftigung Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze

    Guten Tag,


    die Rente für besonders langjährige Versicherte gehört zu den gesetzlichen Altersrenten. Mit Rentenbeginn entfällt der Anspruch auf Krankengeld, so dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist. In der Arbeitslosenversicherung sind beschäftigte Rentner weiterhin versicherungspflichtig, bis sie das maßgebliche Lebensjahr für die Regelaltersrente vollenden. Auch in der Rentenversicherung bleibt bei vorzeitigem Rentenbezug die Versicherungspflicht bis zum Erreichen des Alters für die Regelaltersrente erhalten.


    Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Bezieher einer Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung der Regelaltersgrenze lautet „9111“ (Personengruppenschlüssel „120“), sofern das Firmenzahlerverfahren Anwendung findet. Erst wenn das Alter für die Regelaltersrente erreicht ist, ist der Beitragsgruppenschlüssel in „9321“ zu ändern (Personengruppenschlüssel „119“).


    Bezieht ein freiwillig oder privat krankenversicherter Arbeitnehmer bereits eine Altersrente, werden neben den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Beschäftigung auch Krankenversicherungsbeiträge aus der Altersrente berechnet. Diese Berechnung erfolgt allerdings getrennt voneinander, sodass sich der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nicht verringert, wenn das Arbeitsentgelt und die Rente zusammen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschreiten, weil die Beiträge vorrangig aus der Beschäftigung abzuführen sind. Auch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung hat ein Altersrentenbezug keinen Einfluss, da aus der Altersrente kein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung geleistet wird.


    Über die zu zahlenden Beiträge aus der Rente erhält der Arbeitnehmer einen gesonderten Bescheid seiner gesetzlichen Krankenkasse. Eine Mitteilungspflicht für Sie als Arbeitgeber besteht nicht, da die entsprechenden Meldungen durch DRV an die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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