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  • 01
    Beschäftigter Student mit zusätzlichem Vertrag im Fußballverein

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beschäftigen derzeit einen Studenten, der auch die 20-Stunden-Grenze komplett bei uns erreicht. Er hat uns zudem einen Vertrag eines hiesigen Fußballvereins vorgelegt, wo er auch noch eine Vergütung im Rahmen der Minijobgrenze erhält. Es wurde dort zudem festgelegt, dass die sportliche Leistung zwischen 4,5-6 Stunden in der Woche liegt.

    Meine Frage wäre daher, müssen wir dieses der Werkstudententätigkeit anrechnen oder bleibt ein solcher Vertrag unberücksichtigt? Wir haben ihn bislang voll pflichtig abgerechnet, aber wollten hierzu noch einmal eine verlässliche Auskunft einholen.


    Besten Dank vorab für Ihre Rückmeldung!


    Mit freundlichen Grüßen

    J. Kosch

  • 02
    RE: Beschäftigter Student mit zusätzlichem Vertrag im Fußballverein

    Guten Tag,
     
    der Deutsche Fußball-Bund regelt den Fußballspielerstatus konkret in § 8 der DFB-Spielordnung. Dabei wird zwischen Amateuren, Vertrags- und Lizenzspielern unterschieden. Im Gegensatz zu den in § 8 Nr. 1 der DFB-Spielordnung bezeichneten Amateuren, die nicht mehr als 349,99 Euro im Monat erhalten dürfen, ist ein Vertragsspieler ein Fußballspieler, der neben seiner Vereinsmitgliedschaft auch einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus eine Vergütung und andere geldwerte Vorteile von mindestens 350,00 Euro im Monat erhält (§ 8 Nr. 2 DFB-Spielordnung).
     
    Unabhängig von den Verbandsregularien muss durch den Verein mit Vertragsbeginn eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei den entsprechenden Institutionen erfolgen. Bei einer monatlichen Vergütung von bis zu 603,00 Euro erfolgt die Anmeldung über die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die sogenannte Mini-Job-Zentrale.
     
    Bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen.
     
    Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist zu prüfen, ob bei der Beschäftigung im Fußballverein die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen. Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Des Weiteren darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.
     
    Der Studierende hat seinen Arbeitgebern gegenüber die erforderlichen Angaben zu machen, die diese für eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigen. Hierzu gehört auch die Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber.
     
    Verbindlich kann die zuständige Krankenkasse des Studenten - unter Vorlage aller relevanten Arbeitsvertragsunterlagen - eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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