Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    berufsbegleitendes Master-Studium

    Sehr geehrte Damen und Herren, eine Werkstudentin von uns beginnt zum 01.09.2026 ein Masterstudium. Dadurch dass der Studiengang berufsbegleitend ist, ist sie dann keine Vollzeit-Studierende mehr. Sie hat uns jedoch eine Bescheinigung der Hochschule vorgelegt, welche besagt, dass sie im Durchschnitt 25 Stunden/Woche mit dem Studium beschäftigt ist. Können wir anhand dieser Bescheinigung das Werkstudentenprivileg (nur RV Pflichtig) beibehalten?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Viele Grüße

    Laura Benckendorff

  • 02
    RE: berufsbegleitendes Master-Studium

    Sehr geehrte Frau Benckendorff,


    für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung. Der Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen – bei einer abstrakten Betrachtungsweise – Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.


    Wird das Teilzeitstudium als berufsbegleitendes oder berufsintegrierendes Studium durchgeführt, das mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang steht, kommt Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs für die Dauer des berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiums von vornherein nicht in Betracht, und zwar ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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