Bei einem Mitarbeiter wurde ab Januar 2023 eine Direktversicherungszusage geschlossen. Der Jahresbeitrag in Höhe von jährlich 1.533,- Euro wird vollständig vom Arbeitgeber aufgebracht. Eine Entgeltumwandlung fand und findet nicht statt. Jedoch wurden die Beiträge in die BAV-Direktversicherung nicht abgeführt.
Zur Abwicklung der BAV-Zusage möchten wir nun den ausstehenden Betrag sowie eine Ausgleichszahlung für die entgangene Wertsteigerung als Einmalzahlung leisten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
4.599,- Euro ausstehende Beiträge 2023 bis 2025
1.533,- Euro Beitrag 2026
508,- Euro Zusatzbeitrag/Ausgleich
6.640 Euro insgesamt
Findet die Regelung zur BAV-Förderung auch bei einer rückwirkenden Auszahlung statt?
"Kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung". Unser jährlicher Betrag liegt deutlich unter diesem Wert. Allerdings haben wir ja die Auszahlung versäumt und leisten den kompletten Betrag in diesem Jahr.
Meiner Meinung nach muss das Entstehungsprinzip angewendet werden da die Zusagen für die entsprechenden zugesagt wurden und nicht das Zuflussprinzip mit der jetzigen Auszahlung. Somit wären die jährlichen BAV-Beiträge sozialversicherungsfrei.
Wie müssen wir in diesem Fall vorgehen?
Sind alle aufgeführten Entgelte SV-frei oder entsteht SV-Pflicht.