Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Berufliche Alters Vorsorge

    Bei einem Mitarbeiter wurde ab Januar 2023 eine Direktversicherungszusage geschlossen. Der Jahresbeitrag in Höhe von jährlich 1.533,- Euro wird vollständig vom Arbeitgeber aufgebracht. Eine Entgeltumwandlung fand und findet nicht statt. Jedoch wurden die Beiträge in die BAV-Direktversicherung nicht abgeführt.


    Zur Abwicklung der BAV-Zusage möchten wir nun den ausstehenden Betrag sowie eine Ausgleichszahlung für die entgangene Wertsteigerung als Einmalzahlung leisten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:


    4.599,- Euro ausstehende Beiträge 2023 bis 2025

    1.533,- Euro Beitrag 2026

    508,- Euro Zusatzbeitrag/Ausgleich


    6.640 Euro insgesamt


    Findet die Regelung zur BAV-Förderung auch bei einer rückwirkenden Auszahlung statt?


    "Kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung". Unser jährlicher Betrag liegt deutlich unter diesem Wert. Allerdings haben wir ja die Auszahlung versäumt und leisten den kompletten Betrag in diesem Jahr.


    Meiner Meinung nach muss das Entstehungsprinzip angewendet werden da die Zusagen für die entsprechenden zugesagt wurden und nicht das Zuflussprinzip mit der jetzigen Auszahlung. Somit wären die jährlichen BAV-Beiträge sozialversicherungsfrei.


    Wie müssen wir in diesem Fall vorgehen?

    Sind alle aufgeführten Entgelte SV-frei oder entsteht SV-Pflicht.


     

  • 02
    RE: Berufliche Alters Vorsorge

    Hallo LohnMK,
     
    die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) werden regelmäßig vom Arbeitnehmer durch Umwandlung von Arbeitsentgelt finanziert. Hierbei besteht die Möglichkeit der (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beitragsfreien) Entgeltumwandlung.
     
    Hierbei sind die zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Entgeltbestandteile bis zu insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragsfrei.
     
    Da es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt um keine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) handelt, kann diese nach unserer Einschätzung auch nicht nach den Regelungen der „betrieblichen Altersvorsorge“ beitragsfrei beurteilt werden.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine beitragsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.