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  • 01
    Berücksichtiung Verkaufsprovisionen in der JAE

    Hallo liebes Team,


    wir haben eine kleine Disskusion bezüglich Berücksichtigung von Provisionen ( für Vertragsabschlüsse) bei unseren Sales Team.

    Vertraglich haben die Mitarbeiter ein festes Jahresgehalt plus eine Variabel von Betrag x welche sie über Verkauf und Vertragsabschlüsse erziehlen können. diese Variablen sind aber weder in der Häufigkeit der Auszahlung noch in der Höhe bestimmbar. ich bin der Meinung dass diese Art von Provision nicht in die JAE rein laufen darf.

    Hintergrund ist der, dass ein neuer Mitarbeiter der die letzen Jahre im Ausland war jetzt wieder zurück in Deutschland ist und sich privat versichern möchte obwohl die monatl. JAE nicht erreicht wird.

    liege ich da richtig oder gibt es eine Möglichkeit dass er sich doch privat versichern kann über eine generelle Befreiung zur GKV?

    vielen Dank für ihre Hilfe

  • 02
    RE: Berücksichtiung Verkaufsprovisionen in der JAE

    Hallo Raschi,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile wie z. B. Provisionen gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.
     
    Besteht hingegen ein vertraglich zugesicherter Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Dies ergibt aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019.
     
    Aufgrund der oben genannten Regelungen stimmen wir Ihrer Auffassung zu, dass variable Entgeltbestandteile (Provisionen), „die weder in der Häufigkeit noch in der Höhe bestimmbar sind“ nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen sind und die betroffene Person aufgrund des Nichtüberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Beschäftigungsaufnahme grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegt. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht hierbei nicht. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Berücksichtiung Verkaufsprovisionen in der JAE

    hallo liebes Team,


    vielen Dank für die Antwort, jetzt wollte ich doch nochmal vorsichtshalber fragen:

    wenn wir jetzt schon wissen, dass der neue Mitarbeiter, der bisher im Ausland war, im nächsten Jahr die Grenzen nicht erreicht, kann er sich trotzdem dieses Jahr privat versichern ?

  • 04
    RE: Berücksichtiung Verkaufsprovisionen in der JAE

    Hallo Raschi,
     
    sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, besteht ab Beginn der Beschäftigung Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht sowie grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Eine Möglichkeit der privaten Krankenversicherung besteht in einem solchen Fall nicht.
     
    Zu beachten sind ggf. die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V.
     
    Hiernach wird für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können und privat krankenversichert waren.
     
    Finden die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V Anwendung, ist eine gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich. Die betroffene Person hat sich in einem solchen Fall privat zu versichern.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Berücksichtiung Verkaufsprovisionen in der JAE

    hallo Team,


    also wenn ich das richtig verstehe .. wenn der Mitarbeiter in 07/26 eintritt und mit den Entgelt über die JAE kommt aber ich schon fest steht dass 2027 er unter die Grenze fällt kann er sich nicht privat versichern , korrekt?

  • 06
    RE: Berücksichtiung Verkaufsprovisionen in der JAE

    Hallo Raschi,
     
    sofern bei Beschäftigungsbeginn das regelmäßige Arbeitsentgelt die maßgebliche Entgeltgrenze überschreitet, kann der Versicherungsschutz über eine private Krankenversicherung durchgeführt werden.
     
    Die Tatsache, dass das Entgelt womöglich die maßgebliche Entgeltgrenze im Folgejahr unterschreitet und grundsätzlich Krankenverssicherungspflicht eintreten sollte, hat keine Auswirkung auf die jetzt vorzunehmende Beurteilung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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